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OLG-Urteil: Keine Gewährleistung für Schwarzarbeit

21.02.2013 14:09 Uhr
Urteil: Wer sich bei der Handwerkerrechnung unbedingt die Mehrwertsteuer sparen will, der verzichtet auf seine Gewährleistungsrechte.
© Foto: Klaus-Peter Adler - Fotolia.com

Wenn sich ein Kunde unbedingt die Mehrwertsteuer sparen will, dann muss er auch das Risiko tragen, evtl. auftretende Mängel selbst zu tragen.

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Werden Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht, kann der Auftraggeber  von dem Unternehmer keine Gewährleistungsrechte vor Gericht geltend machen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgerichts hat kürzlich entschieden, dass der geschlossene Vertrag bei einer vorsätzlichen Verheimlichung des Umsatzes vor den Steuerbehörden (Schwarzgeldabrede) insgesamt nichtig ist, und hat die Klage eines Kunden auf Ersatz von Kosten für die Beseitigung von Mängeln zurückgewiesen (OLG-Az.: Az. 1 U 105/11).

Im Streitfall schloss die Klägerin einen Werkvertrag über Pflasterarbeiten. Der Beklagte sollte zum Preis von 1.800 Euro eine etwa 170 Quadratmeter große Auffahrt auf dem Grundstück der Klägerin neu pflastern – ohne Rechnung. Die Auffahrt sollte den Belastungen durch das Befahren mit einem Lkw standhalten. Kurz nach Durchführung der Pflasterung traten Unebenheiten auf. Nach Feststellungen eines Sachverständigen hatte der Beklagte die Sandschicht unterhalb der Pflastersteine zu dick ausgeführt. Die Klägerin verlangte daraufhin von dem Beklagten, die Kosten für die Beseitigung der Unebenheiten in Höhe von mehr als 6.000 Euro.

In der "Ohne-Rechnung-Abrede" liege die Vorbereitung einer späteren Steuerhinterziehung, stellte das Gericht klar. Die Abrede wirke sich unmittelbar auf die Höhe des vereinbarten Werklohns aus. Die Preisabrede sei aber ein entscheidender Bestandteil des gegenseitigen Vertrages. Sei dieser nichtig, "erfasst die Nichtigkeit den gesamten Vertrag", hieß es in einer Gerichtsmitteilung. Dies wiederum führe dazu, dass der klagenden Auftraggeberin keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche zustünden, auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Wäre dies nicht so, würde der Zweck des § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) umgangen werden, so das Gericht weiter. Die Auftraggeberin würde kein Risiko aus dem Gesetzesverstoß tragen. "Weder die Auftraggeberin erscheint schutzwürdig noch verhält sich der beklagte Unternehmer widersprüchlich, wenn er sich auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft", so das OLG in seiner Mitteilung. (ng)

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