Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun endgültig entschieden, dass ein Hersteller nicht generell verpflichtet ist, bei Rückrufen unsichere Teile kostenlos auszutauschen. Auf dieses kurz vor Weihnachten ergangene Urteil hat die Münchner Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz hingewiesen (Az.: VI ZR 170/07). Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sei ein Unternehmen nicht mehr in allen Fällen zur Nachrüstung verpflichtet, sondern nur noch zur effektiven Gefahrenabwehr, entschieden die Karlsruher Richter und bestätigten damit die Vorinstanzen (wir berichteten). In dem Streitfall waren mit Elektromotoren ausgestattete Pflegebetten durch einen Kurzschluss in Brand geraten. Eine Kunde hatte die Motoren austauschen lassen und wollte die Kosten von dem Hersteller erstattet bekommen. Nach Ansicht des BGH zu Unrecht. Es genügte, dass der Hersteller seine Kunden vor der Brandgefahr warnte, so die Richter. Die Kunden müssen die Gefahr nun auf eigene Kosten beseitigen. "Es gibt keine zeitlich nahezu unbegrenzte Gewährleistung über den Umweg der Produkthaftung", kommentierte Rechtsanwalt Thomas Klindt das Urteil. Automobilhersteller hatten aber bereits nach der erstinstanzlichen Entscheidung in diesem Streitfall gegenüber asp-Online betont, dass man an der bisherigen Rückrufpraxis festhalten wolle. Auch Klindt betonte: "Bei Rückrufen spielen jedoch oft Kulanz und der Ruf des Unternehmens eine große Rolle, insbesondere beim Verkauf an Verbraucher." Zulieferern rät er, vertragliche Absprachen über Rückrufkosten zu treffen oder an die Rechtsprechung anzupassen. (ng)
Rückruf-Urteil: Kein Anspruch auf kostenfreie Mangelbeseitigung
Der BGH hat entschieden: Ein Hersteller ist nicht generell verpflichtet, bei Rückrufen unsichere Teile kostenlos auszutauschen. In der Praxis wird sich dadurch aber wohl wenig ändern.