Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und bis zu 7,5 Tonnen müssen spätestens sechs Jahre nach ihrer Erstzulassung jährlich zur Hauptuntersuchung. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG-Az.: 5 K 916/13.KO). "Spätestens" bedeutet konkret, dass ein kurz nach Beginn des sechsten Zulassungsjahres vorgeführtes Fahrzeug die Plakette für nur noch ein Jahr erhält.
Im konkreten Fall ging es um ein erstmals im April 2008 in den Verkehr gekommenes Wohnmobil mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3,85 Tonnen. Der Kläger hatte sein Fahrzeug im Juli 2013 zur HU vorgestellt. Die Prüfplakette wurde zugeteilt, die nächste HU aber auf den Monat Juli 2014 bestimmt. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage, mit der er sich auf die Anlage VIII zu § 29 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) berief. Danach sei bis zu 72 Monate nach dem erstmaligen in den Verkehr kommen des Fahrzeugs eine Plakette für zwei Jahre und nicht lediglich für ein Jahr zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Werde – wie vorliegend – das Wohnmobil im 63. Monat zur HU gebracht, so könne die Prüfplakette nur noch für weitere zwölf Monate zugeteilt werden. Denn ab dem 73. Monat seit der Neuzulassung dürften nicht mehr als zwölf Monate bis zur nächsten HU des Fahrzeugs vergehen. Dies folge aus dem Wortlaut der Anlage VIII zur StVZO. Dort sei keine Sonderregelung für mehr als 72 Monate alte Wohnmobile getroffen, so dass es insoweit bei der in der Verordnung als Normalfall festgelegten einjährigen Überprüfungspflicht verbleibe.
Gesetzlicher Gestaltungsspielraum nicht überschritten
Eine solche Auslegung entspreche auch dem Regelungsziel des Verordnungsgebers. Dieser habe sich nämlich auf der Grundlage von Erhebungen, nach denen die Rate der an privat genutzten Wohnmobilen festgestellten erheblichen Mängel etwa bis zum siebten bis achten Zulassungsjahr deutlich unter der vergleichbarer Nutzfahrzeuge liegt, zu einer Dynamisierung der Fristen für die Hauptuntersuchungen entschlossen und diese bei neuen Wohnmobilen zeitlich gestreckt. Bei älteren Fahrzeugen habe er es demgegenüber angesichts der Mängelraten bei der bis dahin geltenden zwölfmonatigen Frist belassen wollen.
Dass der Verordnungsgeber dabei die Grenze nach der Vollendung des sechsten Zulassungsjahres und nicht im Rahmen einer "Kulanz-Regelung" erst nach dem siebten oder achten Jahr gezogen habe, begegne rechtlich keinen Bedenken. Eine Überschreitung des ihm insoweit zustehenden Gestaltungsspielraumes sei nicht ersichtlich. (ng)