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Verkehrssicherheit: Schadengutachten für E-Bikes

05.06.2023 08:05 Uhr | Lesezeit: 4 min
Verkehrssicherheit: Schadengutachten für E-Bikes
Wenn Sie einen Unfall mit dem E-Bike hatten und nicht selbst schuld sind, haben Sie ein Anrecht darauf, einen eigenen Schadengutachter ihrer Wahl zu bestimmen.
© Foto: Flyer AG

Für die Fahrradtour am Wochenende oder für die tägliche Fahrt zur Arbeit: E-Bikes sind aus dem Straßenbild nicht mehr wegzudenken. Ganz gleich für welchen Zweck es genutzt wird, das Fahrrad muss stets verkehrssicher bleiben. Besonders ärgerlich sind Beschädigungen am Rad durch einen unverschuldeten Unfall. Hier laufen schnell hohe Summen für Instandsetzung und Reparatur auf.

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Was die wenigsten Verbraucher wissen: Wenn Sie einen Unfall mit dem E-Bike hatten und nicht selbst schuld sind, haben Sie ein Anrecht darauf, einen eigenen Schadengutachter ihrer Wahl zu bestimmen. Es geht darum, berechtigte Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend zu machen. Der Unfallgeschädigte darf dabei selbst entscheiden, welchem Schadengutachter er seinem Vertrauen schenken möchten. Dies gilt bei Schäden am Auto ebenso wie bei Schäden am Fahrrad oder E-Bike.

Daraus ergeben sich auch Chancen für Bike-Händler und Werkstätten: Betriebe, die das Thema Schadengutachten für E-Bikes nach Unfällen anbieten, schaffen damit ein weiteres Instrument zur Kundenbindung.

Individuelle Komponenten auf Basis modernster Technik und ausdauernde Akkus beim E-bike haben ihren Preis. Deshalb ist es im Falle eines nicht selbst verschuldeten Unfalles umso wichtiger, einen professionellen Partner mit Sachverstand an der Seite zu haben. Die ­Bike-Experten von TÜV SÜD erstellen ein fundiertes Gutachten und gewährleisten somit eine zügige Schadenabwicklung.

Der Boom bei E-Bikes kann für Werkstätten auch abseits der Unfallinstandsetzung zum Zusatzgeschäft werden: "Wir sehen immer häufiger, dass Kfz-Werkstätten Leihräder für die Ersatzmobilität anbieten wenn das Fahrzeug bei der Unfall­instandsetzung oder für Wartungsarbeiten in der Werkstatt ist", erklärt Dieter Raupach, TÜV SÜD Sachverständiger. Entsprechendes Know-how vorausgesetzt, kann der E-Bike-Service in mehrfacher Hinsicht auch für Kfz-Werkstätten und Motorradbetriebe ein attraktives Zusatzgeschäft sein.

Fragen an ...

Dieter Raupach
Dieter Raupach, TÜV SÜD Sachverständiger und E-Bike-Experte
© Foto: TÜV SÜD

asp: Welche Versicherung (des Gegners) kommt beim Unfall mit dem E-Bike zum Tragen? Normale Privat-Haftpflichtversicherung?
Dieter Raupach: Hier muss man unterscheiden, je nachdem wer im Unfallgeschehen verwickelt war. Bei einem Unfall mit Kraftfahrzeugen springt die Kfz-Haftpflicht des Unfallgegners ein. Wurde der Fahrradunfall durch eine Person verursacht, ist die Privat-Haftpflicht des Unfallgegners gefragt. Bei Kollisionen mit einem Hund - auch das kommt nicht so selten vor - ist die Hundehaftpflicht gefragt.

asp: In welchem Rahmen bewegen sich Schäden normalerweise beim e-Bike - die Schadensumme ist doch erheblich geringer als beim Kfz?
D. Raupach: Ja die Schadensummen sind im Vergleich zum Pkw deutlich geringer. E-Bikes kosten ja auch in der Anschaffung weniger. Häufig sprechen wir von einem Totalschaden. Die Schadenhöhe bewegt sich erfahrungsgemäß zwischen 600,00 Euro und Totalschaden - was auf den Wiederbeschaffungswert hinausläuft.

asp: Vermutlich wissen die wenigsten Verbraucher, dass sie auch fürs geschädigte E-Bike einen Gutachter beauftragen dürfen. Wer sollte hier aufklären?
D. Raupach: Hier ist Aufklärung tatsächlich gefragt, über Werkstätten und die Sachverständigenorganisationen. Ein Gutachter ist beim Unfall immer erforderlich, da die Fahrradhändler lediglich einen Kostenvoranschlag erstellen.

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