Segway-Roller können ab sofort in Nordrhein Westfalen und Schleswig-Holstein per Einzelabnahme von Privatpersonen zugelassen werden. Dies gab der TÜV Nord nun bekannt. Für die Zulassung ist eine Begutachtung nach Paragraph 21 StVZO erforderlich, die die Sachverständigen des TÜV vornehmen. Bei dem High-Tech-Roller handelt es sich um ein neuartiges Konzept zur motorisierten Fortbewegung von Personen: zweirädrig, einachsig und elektrisch angetrieben. Das Besondere daran ist, dass das Fahrzeug sich und den darauf stehenden Fahrer selbst ausbalanciert. Es ist extrem wendig und kann Tempo 20 erreichen. Da es sich um ein neuartiges motorisch angetriebenes Fahrzeug handelt, ist eine Einstufung nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) derzeit nicht möglich. Im Sinne der StVZO ist der Segway weder ein Pkw, noch Mofa, Kraftrad, Quad, Krankenfahrstuhl oder dergleichen. Im Gesetzentwurf liegt eine Ausnahmeregelung für eine bundesweit einheitliche Nutzung bereits vor. (tk)
TÜV Nord: Zulassung von Segway-Rollern per Einzelabnahme möglich
Segway-Roller, elektrisch angetriebene Ein-Personen-Fahrzeuge, können ab sofort in Nordrhein Westfalen und Schleswig-Holstein per Einzelabnahme zugelassen werden. Bislang war dies im Sinne der StVZO nicht möglich.