Die Anforderungen an Winterreifen und ihre Kennzeichnung haben sich im vergangenen Jahr geändert. Bei Neukauf von Reifen muss darauf geachtet werden, dass es nicht mehr ausreicht, wenn die Reifen mit einer M+S-Kennzeichnung versehen sind. Es gibt aber eine Schonfrist für Bestandsreifen: Bis zum 30. September 2024 gelten Reifen mit M+S-Kennzeichnung als wintertauglich, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind. Mit dieser langen Übergangsregelung können bereits gekaufte Reifen noch genutzt werden. Neue Winterpneus gelten nach der Gesetzreform nur noch dann als wintertauglich, wenn sie das Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) aufweisen. Der Bußgeldkatalog sieht für das Fahren auf winterlichen Straßen ohne die dafür vorgeschriebene Bereifung Strafen von 60 Euro und einen Punkt im Fahreignungsregister vor. Kommt es zu einer Behinderung, werden 80 Euro sowie ein Punkt fällig. Wer in einen Unfall verwickelt wird, muss sogar mit 120 Euro Bußgeld und einem Punkt rechnen, sofern die Reifen ursächlich der Grund sind. Neu ist zudem, dass auch der Halter des Fahrzeugs jetzt belangt werden kann. Das ist der Fall, wenn er die Benutzung des Fahrzeugs bei winterlichen Straßenverhältnissen angeordnet oder zugelassen hat.
- Ausgabe 12/2018 Seite 51 (324.7 KB, PDF)