Der Bundesrat hat heute in seiner letzten Sitzung vor der Bundestagswahl die Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (MessEV) beschlossen (Drucksache 599/21). Damit ist das Ende der Doppelprüfung aus Eichung und Kalibrierung bei Abgasmessgeräten in trockenen Tüchern.
Das Kfz-Gewerbe und sämtliche in Deutschland aktiven Prüforganisationen hatten sich bereits seit Jahren unisono für die nun beschlossene Abschaffung dieser Doppelprüfung stark gemacht. Im Juli schließlich brachte das Bundeskabinett dann einen entsprechenden Entwurf zur Änderung der Verordnung auf den Weg. Jürgen Karpinski, Chef des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewebe (ZDK), bezeichnete den Beschluss in einer Mitteilung des Verbandes als "Ergebnis jahrelanger intensiver politischer Verbandsarbeit" und wichtigen "Beitrag zur Entbürokratisierung und zur Kostensenkung".
Zwei Untersuchungen, selbes Ziel
Wer bis dato eine Abgasuntersuchung (AU) ordnungsgemäß durchführen will, muss dazu Messgeräte einsetzen, die fristgerecht von der zuständigen Eichbehörde geeicht und zusätzlich von einem akkreditierten Kalibrierlabor kalibriert sind. Beides läuft allerdings im Grunde auf das selbe hinaus - was für reichlich Kritik am Sinn des Ganzen sorgte. Nach Auskunft des ZDK betrifft die Doppelprüfung allein in den 35.000 anerkannten AU-Werkstätten rund 65.000 bis 70.000 Messgeräte. Hinzu kämen rund 30.000 Messgeräte in Technischen Prüfstellen und bei den Überwachungsorganisationen. Laut ZDK führt das zu einer Mehrbelastung von mindestens 9,4 Millionen Euro bei allen berechtigten Untersuchungsstellen (Im Juli war noch die Rede von 8,5 Millionen Euro).
Nach dem Beschluss des Bundesrats soll künftig durch eine "Verwendungsausnahme" in der Mess- und Eichverordnung nur noch das Inverkehrbringen der Messgeräte dem Mess- und Eichrecht unterliegen. Die Verwendung der Geräte bei der Fahrzeugüberwachung würde dadurch nur noch unter das Verkehrsrecht fallen. In der Praxis bedeutet das: Die jährliche Eichpflicht für die Geräte entfällt. Damit ist mit Inkrafttreten der Verordnung nur noch eine regelmäßige Kalibrierung der Viergas- bzw. Trübungsmessgeräte und der Partikelanzahlmessgeräte nachzuweisen.