Offenbar haben die Mahnungen des ASA (Bundesverband der Hersteller und Importeure von Automobilservice Ausrüstungen) und anderen Verbänden Gehör in der Politik gefunden: "Aktuell liegt ein Entwurf zur Änderung der Mess- und Eichordnung (MessEV) auf dem Tisch bzw. zur Notifizierung in Brüssel. Wird der so umgesetzt, hat das weitreichende Auswirkungen auf das Mess- und Eichwesen", sagte Harald Hahn, Leiter des Fachbereichs Diagnose- und Abgasmessgeräte beim ASA.
Gemäß dem vorliegenden Entwurf müssen alle AU-Messgeräte nach Inkrafttreten der Verordnung nicht mehr geeicht werden. Der Verband, der sich stets gegen die Doppelbelastung durch Eichung und Kalibrierung der AU-Messgeräte ausgesprochen hatte, erklärt dies in einer aktuellen Mittelung. Für die Werkstätten würde dies eine deutliche Erleichterung bringen. Die Doppelprüfung, die eine finanzielle Mehrbelastung bedeutet, brachte nach Ansicht vieler Experten kein Plus an Messgenauigkeit oder Sicherheit.
Der jetzt auf dem Tisch liegende Vorschlag trennt die Inverkehrbringung vom Messgeräten und deren Verwendung. "Das bedeutet aber nicht, dass diese Geräte nicht mehr dem Mess- und Eichgesetz unterliegen", betonte Harald Hahn. Vielmehr heiße es in der Verordnung: "Das Inverkehrbringen der Messgeräte richtet sich daher weiterhin nach dem Mess- und Eichrecht. Die anschließende Verwendung soll sich jedoch ausschließlich nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts richten. Aus diesem Grund wird die Verwendung der Abgasmessgeräte für die Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs aus dem Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts ausgenommen. Damit wird die Doppelprüfung entfallen."
Gerätehersteller müssen demnach zwar nach wie vor dafür Sorge tragen, dass die Geräte weiterhin einer Baumusterprüfung durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB) absolvieren (Modul B) und bei der Erst-Inverkehrbringung ebenfalls durch den Hersteller eine Konformitätsbewertung durchlaufen (Modul D oder Modul F). "Nach der Inverkehrbringung müssen die Geräte nicht mehr durch die zuständigen Eichbehörden geeicht werden. Sie unterliegen, einmal in Verkehr gebracht, ausschließlich dem Verkehrsrecht. Das heißt, sie müssen also nur noch jährlich durch ein akkreditiertes Kalibrierlabor kalibriert werden", betonte Hahn.
Inkrafttreten voraussichtlich noch 2021
Die Verordnung soll unmittelbar nach der Verkündung in Kraft treten. "Es gibt kein fixes Datum oder eine Übergangsfrist. Es ist davon auszugehen, dass die Verordnung nach dem Durchlaufen von Bundestag und Bundesrat in wenigen Monaten, also noch 2021, in Kraft treten kann", so Hahn. Die Stillhaltefrist der Notifizierung in Brüssel läuft am 2. Juli 2021 ab.