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Steuerliche Änderungen: Überblick im Gesetzes-Dschungel

09.03.2023 08:02 Uhr | Lesezeit: 3 min
Steuerliche Änderungen: Überblick im Gesetzes-Dschungel
Die Kanzlei RAW Partner gibt einen Überblick über wichtige steuerliche Änderungen in diesem Jahr. 
© Foto: Zerbor / Fotolia

Dieses Jahr bringt einige wichtige steuerliche Änderungen bei der Berechnung der Einkommen- und Umsatzsteuer. Zudem gibt es Änderungen im Bewertungsgesetz. Eine Zusammenfassung der Kanzlei RAW Partner.

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Die Kanzlei RAW lichtet den Dschungel im Steuerrecht und erklärt alle wesentlichen Änderungen in diesem Jahr. Diese betreffen unter anderem die Besteuerung von Fotovoltaik-Anlagen. Auch die Bewertung von Immobilien ändert sich. 

Einkommensteuergesetz: Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Fotovoltaik-Anlagen

Rückwirkend ab dem Jahr 01.01.2022 (Änderung in der endgültigen Fassung des Jahressteuergesetzes im Gegensatz zum Regierungsentwurf) gibt es eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Fotovoltaik-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien). Auch hier sieht die endgültige Fassung des Jahressteuergesetzes eine Änderung vor, sodass nunmehr auch Fotovoltaik-Anlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kW je Wohn- und Geschäftseinheit begünstigt sind. Der Regierungsentwurf sah noch vor, dass das Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden muss.

Die Steuerbefreiung gilt dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (Peak). Die 100-kW-(Peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen. Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Fotovoltaik-Anlagen erzielt, muss hierfür kein Gewinn mehr ermittelt werden. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs­-GbR) führt der Betrieb von Fotovoltaik-Anlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.

Gebäude-AfA

Für nach dem 31.12.2022 erstellte Wohngebäude gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ein linearer AfA-Satz von drei Prozent. Dabei hat die kürzere Abschreibungsdauer keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden, die gewöhnlich mehr als 50 Jahre beträgt.

Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen

Neu in dem endgültigen Jahressteuergesetz 2022 wurde eine Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen aufgenommen. Dabei wird die Sonderabschreibung an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt.

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale wird auf Dauer eingeführt und der Betrag wird auf sechs Euro pro Tag angehoben (Abweichung zum Regierungsentwurf). Der maximale Abzugsbetrag wird von 600 Euro auf 1.260 Euro pro Jahr angehoben. Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben.

Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale von sechs Euro als auch der Höchstbetrag von 1.260 Euro auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen; die Beträge sind nicht tätigkeitsbezogen zu vervielfachen. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von derzeit 1.200 Euro auf 1.230 Euro angepasst.

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem 01.01.2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben bzw. bei Zusammenveranlagung von 1.602 Euro auf 2.000 Euro erhöht. Zur einfachen Umsetzung werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht.

Änderungen im Umsatzsteuergesetz: Lieferung und Installation von Fotovoltaik-Anlagen

Die neue Regelung sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Fotovoltaik-Anlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Der Vorsteuer­abzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung soll damit entfallen, weil die Lieferung von Fotovoltaik-Anlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.

Voraussetzung ist, dass die Fotovoltaik-Anlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn die installierte Bruttoleistung der Fotovoltaik-Anlage nicht mehr als 30 kW (Peak) beträgt. Diese Regelung gilt bereits seit dem 01.01.2023.

Änderungen im Bewertungsgesetz

Das Jahressteuergesetz 2022 bringt erhebliche Änderungen beim Bewertungsgesetz mit sich. Danach wird unter anderem die Alterswertminderung durch einen Alterswertfaktor ersetzt und es wird eingefügt, dass sich die Bewertung stärker an der Immobilien-Wertermittlungsverordnung vom 14.07.2021 orientieren soll. Dies führt im Ergebnis zu einer Annäherung der steuerlichen Bewertung an den Verkehrswert. Und das hat enorme Auswirkungen auf die Übergabe von Immobilien an die nächste Generation. Gerade die Anpassung der Anlagen im Bewertungsgesetz (Anlagen 23 und 25) führt teilweise zu einer ganz erheblichen Erhöhung der steuerlichen Werte. Die Erhöhung, die aus dieser Anpassung resultiert, kann noch nicht exakt abgeschätzt werden. Sie könnte sich nach ersten Testberechnungen allerdings durchaus im Bereich von bis zu 50 Prozent Werterhöhung bewegen.

Bayern wollte am 16.12.2022 im Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen, dem sind aber die übrigen Länder nicht gefolgt. Bayern hatte sich in seinem Antrag für eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer sowie eine Erhöhung von Freibeträgen innerhalb der engeren Familie bei selbst genutztem Wohneigentum ausgesprochen. Das Land Bayern prüft zudem eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die erhöhte Bewertung der Immobilien und damit der Erhöhung der Erbschaft-/Schenkungsteuer.


Kommentar
Die Einnahmen aus der Erbschaft-/Schenkungsteuer stehen den Bundesländern zu, daher ist es schon erschreckend, dass die Bundesländer keine Erhöhung der Freibeträge auf die Beine gestellt haben. Seit über zehn Jahren explodieren die Immobilienpreise in Ballungszentren, die Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen wurden aber seit 13 Jahren nicht mehr angepasst. Mittlerweile ergibt sich die abstruse Situation, dass Immobilien, die an die nächste Generation vererbt werden, verkauft werden müssen, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Dies zeigen auch die gestiegenen Einnahmen Bayerns aus der Erbschaftsteuer: 2009 lagen die Einnahmen bei weniger als einer Milliarde Euro, 2021 lag der Wert schon bei 2,5 Milliarden Euro. Der Sprung beruht laut Bayerischem Finanzministerium vor allem auf den immer höheren Immobilienpreisen. Und ab dem 01.01.2023 steigen die steuerlichen Immobilienwerte aufgrund der neuen Bewertungen noch mal. Unter diesen Umständen ist es dringend geboten, dass die Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach 13 Jahren wieder einmal angepasst werden.


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