Einkommensteuergesetz: Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Fotovoltaik-Anlagen
Rückwirkend ab dem Jahr 01.01.2022 (Änderung in der endgültigen Fassung des Jahressteuergesetzes im Gegensatz zum Regierungsentwurf) gibt es eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Fotovoltaik-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien). Auch hier sieht die endgültige Fassung des Jahressteuergesetzes eine Änderung vor, sodass nunmehr auch Fotovoltaik-Anlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kW je Wohn- und Geschäftseinheit begünstigt sind. Der Regierungsentwurf sah noch vor, dass das Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden muss.
Die Steuerbefreiung gilt dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (Peak). Die 100-kW-(Peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen. Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Fotovoltaik-Anlagen erzielt, muss hierfür kein Gewinn mehr ermittelt werden. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Fotovoltaik-Anlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.
Gebäude-AfA
Für nach dem 31.12.2022 erstellte Wohngebäude gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ein linearer AfA-Satz von drei Prozent. Dabei hat die kürzere Abschreibungsdauer keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden, die gewöhnlich mehr als 50 Jahre beträgt.
Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen
Neu in dem endgültigen Jahressteuergesetz 2022 wurde eine Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen aufgenommen. Dabei wird die Sonderabschreibung an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt.
Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale wird auf Dauer eingeführt und der Betrag wird auf sechs Euro pro Tag angehoben (Abweichung zum Regierungsentwurf). Der maximale Abzugsbetrag wird von 600 Euro auf 1.260 Euro pro Jahr angehoben. Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben.
Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale von sechs Euro als auch der Höchstbetrag von 1.260 Euro auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen; die Beträge sind nicht tätigkeitsbezogen zu vervielfachen. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von derzeit 1.200 Euro auf 1.230 Euro angepasst.
Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem 01.01.2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben bzw. bei Zusammenveranlagung von 1.602 Euro auf 2.000 Euro erhöht. Zur einfachen Umsetzung werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht.
Änderungen im Umsatzsteuergesetz: Lieferung und Installation von Fotovoltaik-Anlagen
Die neue Regelung sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Fotovoltaik-Anlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung soll damit entfallen, weil die Lieferung von Fotovoltaik-Anlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.
Voraussetzung ist, dass die Fotovoltaik-Anlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn die installierte Bruttoleistung der Fotovoltaik-Anlage nicht mehr als 30 kW (Peak) beträgt. Diese Regelung gilt bereits seit dem 01.01.2023.
Änderungen im Bewertungsgesetz
Das Jahressteuergesetz 2022 bringt erhebliche Änderungen beim Bewertungsgesetz mit sich. Danach wird unter anderem die Alterswertminderung durch einen Alterswertfaktor ersetzt und es wird eingefügt, dass sich die Bewertung stärker an der Immobilien-Wertermittlungsverordnung vom 14.07.2021 orientieren soll. Dies führt im Ergebnis zu einer Annäherung der steuerlichen Bewertung an den Verkehrswert. Und das hat enorme Auswirkungen auf die Übergabe von Immobilien an die nächste Generation. Gerade die Anpassung der Anlagen im Bewertungsgesetz (Anlagen 23 und 25) führt teilweise zu einer ganz erheblichen Erhöhung der steuerlichen Werte. Die Erhöhung, die aus dieser Anpassung resultiert, kann noch nicht exakt abgeschätzt werden. Sie könnte sich nach ersten Testberechnungen allerdings durchaus im Bereich von bis zu 50 Prozent Werterhöhung bewegen.
Bayern wollte am 16.12.2022 im Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen, dem sind aber die übrigen Länder nicht gefolgt. Bayern hatte sich in seinem Antrag für eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer sowie eine Erhöhung von Freibeträgen innerhalb der engeren Familie bei selbst genutztem Wohneigentum ausgesprochen. Das Land Bayern prüft zudem eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die erhöhte Bewertung der Immobilien und damit der Erhöhung der Erbschaft-/Schenkungsteuer.
- Ausgabe 2/2023 Seite 42 (308.9 KB, PDF)