Kurzfassung
Die Partikelmessung bei der AU wird eingeführt, auch wenn es wegen Corona zu Verzögerungen gekommen ist. Anfang April hat sich der AU-Arbeitskreis zu einer abschließenden Runde zum Thema Leitfaden 6 getroffen.
Die Diagnosegeräte-Hersteller sind im Wesentlichen bereit für die Markteinführung ihrer Partikelzählmessgeräte. Harald Hahn, Vizepräsident des ASA-Verbandes und dort auch Bereichsleiter Diagnose und Abgasmessgeräte, erklärt den gegenwärtigen Stand und was Kfz-Werkstätten beachten müssen.
asp: Wird die Partikelmessung zum 1. Januar 2023 eingeführt oder ist mit einer weiteren Verschiebung zu rechnen?
Harald Hahn: Eine Verschiebung des Stichtages wird es nicht geben, das ist politisch nicht durchsetzbar. Der 1. Januar 2023 für die Einführung der Partikelmessung steht, auch wenn der Zeitplan sehr sportlich ist. Allerdings wurde auf dem jüngsten Taskforce-Meeting seitens des BMDV eine Übergangsregelung signalisiert. Aufgrund der anhaltenden Beschaffungsprobleme kann absehbar nicht sichergestellt werden, dass zum 1. Januar 2023 ausreichend Geräte am Markt zur Verfügung stehen werden. Lieferzeiten von sechs Wochen sind passé. Man muss aktuell eher von Beschaffungszeiten von sechs Monaten und mehr ausgehen, was zwangsläufig auch zu wesentlich längeren Lieferzeiten führen wird.
asp: Wie sieht diese geplante Übergangregelung konkret aus?
H. Hahn: Fest steht: AU-Betriebe bzw. Prüfstellen, die ein Gerät zum Stichtag 1. Januar 2023 zur Verfügung haben, müssen damit auch die Partikelanzahl messen. Für jene, die dann noch kein Gerät haben, wird es einen zeitlich eng begrenzten Übergangszeitraum geben, der allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen gilt. Auch der Zeitraum der Übergangsfrist ist noch offen. Die Details werden aktuell erarbeitet.
asp: Was ist noch zu erledigen auf dem Weg zur Einführung der PN-Messtechnik?
H. Hahn: Seitens des Verordnungsgebers sind alle Dinge auf den Weg gebracht. Derzeit läuft sehr intensiv die Umsetzung der Baumusterprüfung durch die PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig) sowie die Erweiterung der Akkreditierung durch die DAkkS. Die Pandemie sowie die angespannte Beschaffungssituation haben hier die eine oder andere Verzögerung hervorgerufen. Aufgrund der Herausforderungen haben wir eine sogenannte Taskforce gegründet, in der alle beteiligten Parteien alle zwei Monate die Themen abgleichen und bei Abweichungen oder erkannten Problemen Maßnahmen einleiten. Erste Zulassungen durch die PTB und erste Akkreditierungen durch die DAkkS können in einigen Wochen erwartet werden.
asp: Leitfaden 6 - was kommt auf die Werkstatt zu?
H. Hahn: Als letztes Dokument konnte der Leitfaden 6 fertiggestellt werden. Dieser war an sich schon im letzten Jahr fertiggestellt, aufgrund der 55. Änderungsverordnung kamen jedoch noch einige Themen dazu, die noch mit eingearbeitet werden mussten. Des Weiteren mussten auch durch den Wegfall der Wiederholungseichung einige Dinge in das Verkehrsrecht überführt werden wie z. B. Versiegelung der Geräte nach Öffnen, Überprüfung der Beschaffenheit des Gerätes und der angeschlossenen Sonden sowie Prüfung der Verwendung der richtigen Software. Diese Dinge waren bisher im Eichrecht geregelt, eine Überführung in die entsprechenden Vorschriften war deshalb noch notwendig (AU-Richtlinie, Kalibrier-Richtlinie). Hierzu wird der ASA-Verband eine Datenbank aufbauen. Berechtigte Personen von Kalibrierdienstleistern können dann auf diese Daten zugreifen, um auf die entsprechenden Informationen, die bei der Kalibrierung benötigt werden, zuzugreifen (z. B. welche Software-Stände freigegeben sind oder Sondenzeichnungen).
asp: Welche genauen Vorgaben beinhaltet der Leitfaden 6?
H. Hahn: Neben der klassischen Partikelmessung, die anstelle der Opazitätsmessung bei allen Euro 6/VI-Fahrzeugen ab 1. Januar 2023 durchgeführt werden muss, resultieren aus der 55. Änderungsverordnung, die im Juli 2021 veröffentlicht wurde, weitere Dinge: So z. B. die Gültigkeitslänge des Nachweises von einem Monat anstatt bisher zwei Monaten sowie die Nennung eines sogenannten Mangelcodes bei Fehlern (beispielsweise Mangelcode bei Fehlereintrag im Fehlerspeicher bei einem Dieselfahrzeug: D8.2.2.2d). Ebenfalls mit aufgenommen wurden Vereinfachungen bei fehlenden AU-Solldaten, wie z. B. der Leerlaufdrehzahl beziehungsweise der Abregeldrehzahl. Diese können beim Leitfaden 6 über eine Messung bestimmt werden. Alle Handeingaben beziehungsweise Änderungen von Vorgaben müssen zukünftig mit einem "#" gekennzeichnet werden. Ebenso hinzugekommen sind fünfstellige Emissionsschlüssel-Nummern (anstatt bisher vierstellig). Die Partikelmessung ist übrigens sowohl beim Pkw als auch beim Nkw anzuwenden. Ein Rückfall auf eine Opazitätsmessung ist unter keinen Umständen erlaubt, auch nicht bei einem Ersatzverfahren. Es ist immer eine Partikelmessung durchzuführen.
Interview: Marcel Schoch
- Ausgabe 06/2022 S.38 (198.8 KB, PDF)