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Kfz-Garantien: Ärger um Bürokratiemonster

20.07.2021 11:00 Uhr | Lesezeit: 5 min
Kfz-Garantien Vertrag
Die Kfz-Branche fürchtet sich vor dem bürokratischen Zusatzaufwand und finanziellen Nachteilen.
© Foto: adobestock/auremar

Die Finanzverwaltung hat mit ihrer geänderten Rechtsauffassung bei der Behandlung von Kfz-Garantien für Aufsehen gesorgt. Aus der Branche hagelt es Kritik, nicht zuletzt wegen kurzer Übergangsfristen. Eine Einschätzung der Kanzlei RAW Partner.

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Das Bundesfinanzministerium hat mit einem aktuellen Schreiben zur umsatzsteuerlichen und versicherungssteuerlichen Behandlung von Kfz-Garantien Stellung genommen. Dabei legt die Finanzverwaltung im Vergleich zur bisherigen Handhabung eine völlig geänderte Rechtsauffassung zugrunde, welche umfassende Auswirkungen auf den Kfz-Handel haben wird. Zudem dürften die Aussagen vermutlich auch auf sämtliche anderen Garantiezusagen in anderen Branchen übertragbar sein. Kurz vor Redaktionsschluss vermeldete nun das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe ZDK, dass das Bundesfinanzministerium offiziell eine Verlängerung der Umsetzungsfrist bei der steuerlichen Behandlung von Garantiezusagen von Automobilhändlern bis Ende 2021 bestätigt habe.

Bislang existieren in der Praxis verschiedene Modelle bei der Vergabe von Kfz-Garantien.

1. Zum einen werden durch die Händler Garantieversicherungen vermittelt. Hier führt die Versicherungsgesellschaft einen umsatzsteuerfreien Versicherungsumsatz an den Garantie- = Versicherungsnehmer aus. Der Händler erhält hier eine umsatzsteuerfreie Vermittlungsprovision.

2. Zum anderen ist es möglich, dass der Händler zugunsten des Kunden eine Versicherung abschließt. Obwohl der Händler Versicherungsnehmer ist, erhält der Kunde aus dem Vertrag einen Reparaturkostenerstattungsanspruch ausschließlich gegenüber dem Versicherungsunternehmen. Ein Anspruch gegenüber dem Händler besteht wie im ersten Fall nicht.

3. Weiterhin vergeben manche Händler eine reine Eigengarantie, bei denen sie die Funktionstüchtigkeit (von bestimmten Baugruppen) des betroffenen Fahrzeugs und im Schadensfall die Behebung des Schadens garantieren. Das Entgelt für die Gewährung der Eigengarantie wurde bislang in der Regel als umsatzsteuerpflichtig angesehen. Aus den Eingangsleistungen wurde die Vorsteuer geltend gemacht.

4. Am weitesten in der Praxis verbreitet ist das sogenannte Kombinationsmodell. Hier erhält der Garantienehmer üblicherweise vom Händler eine Garantie(verlängerung), welche durch eine Versicherung rückversichert ist. Der Garantienehmer hat dabei das Wahlrecht, entweder vom Händler die Schadensbeseitigung oder von der Versicherung eine Kostenerstattung zu verlangen. Die Versicherung hat hierbei einen umsatzsteuerfreien Umsatz gegenüber dem Händler. Das Entgelt, welches der Händler vom Kunden erhält, wird auf Basis eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2010 umsatzsteuerpflichtig behandelt. Daher hat der Händler aus seinen Aufwendungen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auch einen Vorsteueranspruch.

5. Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2018 liegt darüber hinaus ein umsatzsteuerfreier Versicherungsumsatz des Kfz-Händlers vor, wenn er eine Eigengarantie vergibt, die im Schadensfall lediglich einen Kostenerstattungsanspruch verspricht. Folgerichtig hat der Händler aus den damit in Verbindung stehenden Aufwendungen keinen Vorsteueranspruch.

Die Sicht der Finanzverwaltung

Auf Basis des zuletzt genannten BFH-Urteils aus dem Jahre 2018 hat sich nun die Finanzverwaltung mit dem Thema der Kfz-Garantien auseinandergesetzt. Dabei hat sie zunächst die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs übernommen, dass entgeltliche Garantiezusagen umsatzsteuerlich stets ein eigener Umsatz sind. Damit dürfte auch endgültig klar sein, dass bei Fahrzeugverkäufen mit entgeltlicher Garantiezusage die Erlöse zumindest getrennt gebucht und auch getrennt steuerlich gewürdigt werden müssen. Darüber hinaus ist die Finanzverwaltung zu dem Schluss gekommen, dass die Garantiegewährung - und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Kostenerstattung, um eine Sacheinstandspflicht oder auch eine Kombination dieser Varianten handelt - stets eine umsatzsteuerfreie Versicherungsleistung ist. Insbesondere hält die Finanzverwaltung das BFH-Urteil zur Umsatzsteuerpflicht des Kombinationsmodells für überholt. Lediglich Garantien im Zusammenhang mit sogenannten Vollwartungsverträgen sollen auch weiterhin umsatzsteuerpflichtig sein.

Dies hat für die Händler gravierende Auswirkungen. Da entgeltliche Garantiezusagen nunmehr als umsatzsteuerfreie Versicherungsumsätze gelten sollen, besteht auch kein Vorsteuerabzugsrecht mehr für Aufwendungen zur Erfüllung der eigenen Garantieverpflichtungen. Dies betrifft insbesondere die Ersatzteile, welche für Reparaturen im Rahmen von Garantiearbeiten für zukünftig abgeschlossene Garantien anfallen. Um Unklarheiten bei Betriebsprüfungen zu vermeiden, sind daher diese Aufwendungen separat buchhalterisch zu erfassen. Dies umfasst insbesondere auch die Unterscheidung, ob die Garantieleistung einen ursprünglich umsatzsteuerpflichtigen oder einen umsatzsteuerfreien Garantievertrag betrifft. Für Aufwendungen für Reparaturen zur Erfüllung fremder Garantieverpflichtungen (z. B. anderer Händler) bleibt der Vorsteuerabzug bestehen. Durch den höheren Anteil umsatzsteuerfreier Umsätze dürfte sich zudem der Anteil an nicht abzugsfähiger Vorsteuer aus den Gemeinkosten erhöhen.

Kurze Übergangsfrist

Die Finanzverwaltung wollte ursprünglich nur eine Übergangsfrist für bis zum 30.6.2021 abgegebene Garantiezusagen gewähren. Dann hätte die neue Rechtsauffassung spätestens ab dem 1.7.2021 beachtet werden müssen. Dies hätte nicht nur eine sehr kurze Übergangsfrist, sondern auch eine unterschiedliche unterjährige steuerliche Behandlung bedeutet. Die Bemühungen der Verbände um eine Verlängerung der Übergangsfrist war aber laut ZDK-Mitteilung vom 21.6.2021 erfolgreich. Damit können Autohändler vorerst wie üblich Garantien auf verkaufte Gebrauchtwagen geben, ohne Versicherungssteuer abführen zu müssen. Die geplante Änderung soll nun nicht vor dem 31. Dezember 2021 in Kraft treten.

Darüber hinaus hatte das BMF auch verschiedene Aussagen zur Versicherungssteuerpflicht getroffen. Infolgedessen müssen vermutlich viele Kfz-Händler zukünftig Versicherungssteuer an den Fiskus melden und entrichten! Danach unterliegen Garantien der Händler, bei denen der Kunde ausschließlich einen Reparaturanspruch gegen den Kfz-Händler als Garantiegeber hat, als umsatzsteuerfreie Versicherungsleistung der Versicherungssteuer. Gleiches gilt für Garantien der Händler, bei denen der Kunde ausschließlich einen Reparaturkostenersatzanspruch gegen den Kfz-Händler als Garantiegeber hat. Sofern der Händler sein Risiko selbst bei einem Versicherer versichert hat, ist diese als Rückversicherung versicherungssteuerfrei. Hinsichtlich des bislang weit verbreiteten Kombinationsmodells, bei denen der Kunde die Wahl zwischen einem Reparaturanspruch gegen den Kfz-Händler sowie einem Reparaturkostenersatzanspruch gegen die Versicherung hat, geht die Finanzverwaltung nunmehr von zwei selbstständigen Versicherungsumsätzen aus, von denen zumindest auch die Leistung des Händlers an den Endkunden der Versicherungssteuer unterliegt.

Besonders kompliziert wird es, wenn ein Händler hinsichtlich des Reparaturkostenersatzes einen Versicherungsvertrag auf fremde Rechnung zugunsten des Käufers abgeschlossen hat, aus dem der Kunde als versicherte Person im Garantiefall Ansprüche gegenüber dem Versicherer hat und der Händler vom Kunden einen höheren Preis (Verkaufsaufschlag) verlangt, als er selbst dem Versicherungsunternehmen zahlen muss. Hier kommt es darauf an, ob der Händler dem Kunden seinen Aufpreis offenlegt oder nicht.

Legt er dem Kunden gegenüber den Aufpreis offen, erbringt der Händler nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Dienstleistung "Verschaffung von Versicherungsschutz", für die er den Aufpreis als separates Entgelt erhält. Dieses Entgelt unterliegt nicht der Versicherungssteuer. Legt der Händler den Aufpreis gegenüber dem Kunden nicht offen, ist er verpflichtet, den Aufpreis dem Versicherer mitzuteilen. Denn der Verkaufsaufschlag gehört in diesem Fall zum versicherungssteuerpflichtigen Entgelt des Versicherers. Der Händler haftet hierbei für die aus dem Vorgang entstandene Versicherungssteuer. Zusätzlich erbringt der Händler eine umsatzsteuerfreie Versicherungsvermittlungsleistung, für welche er vom Versicherer den Verkaufsaufschlag als Provision erhält, sodass insoweit eine Aufrechnung möglich ist.

Sollte es dazu kommen, dass der Händler eine versicherungssteuerpflichtige Leistung erbringt, sind 19 Prozent Versicherungssteuer offen ausgewiesen in Rechnung zu stellen. Zusätzlich ist die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Versicherungssteuernummer, zu der die Steuer abgeführt wird, anzugeben.

Die Versicherungssteuer muss vom Händler innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch gemeldet und gezahlt werden. Voranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.

© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Kommentar von ...

Maximilian Appelt, Rechtsanwalt, Steuerberater www.raw-partner.de

Was der Finanzverwaltung hier wieder einfällt, kann nur mit einem Kopfschütteln quittiert werden, es ist einfach nur noch realitätsfremd, was hier passiert. Am 11.05.2021 wird ein BMF-Schreiben veröffentlicht, ohne im Vorfeld die Verbände einzubinden, das eine Umsetzungsfrist bis zum 30.06.2021 beinhaltet. Innerhalb von sechs Wochen sollen rund 37.000 Autohäuser und Kfz-Werkstätten versicherungs- und umsatzsteuerliche Sachverhalte grundlegend anders behandeln. Schön, dass sich die Finanzverwaltung aber fast zweieinhalb Jahre für das BMF-Schreiben Zeit gelassen hat. Und so etwas noch in einer Corona-Krise. Herr Scholz, was soll das?!

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