Für den technisch einwandfreien Zustand der Werkzeuge einer Werkstatt ist immer der Werkstattbetreiber beziehungsweise Inhaber verantwortlich. Er kann jedoch die Verantwortung an eine "verantwortliche Person" wie zum Beispiel an eine "Fachkraft für Arbeitssicherheit" delegieren. Eine solche Fachkraft für Arbeitssicherheit ist Peter Steger. Er arbeitet als Berater bei der Firma Leonhard Stangl Fahrzeugbau in Maisach westlich von München. Er weiß aus vierzigjähriger Berufserfahrung, auf was bei Hebebühnen geachtet werden muss. "Speziell bei Hebebühnen geht die Wartung immer auch mit der Betriebssicherheit einher", so Steger. "So gelten für alle Arten von Hebebühnen strenge Sicherheitsanforderungen. Diese reichen von periodischen Wartungsarbeiten bis hin zu regelmäßigen Sicherheitsüberprüfungen durch Fachkundige."
Bei der Sichtprüfung einer Hebebühne kontrollieren Sicherheitsprofis wie Peter Steger besonders die Komponenten, die ein stabiles Anheben des Fahrzeugs gewährleisten. "Hier sehe ich mir die Gummiteller am Ende der Tragarme genau an", so Steger. "Sie müssen fest und/oder formschlüssig an den Tragarmen beziehungsweise auf den Schiebestücken befestigt sein." Damit sie ihrer Aufgabe, einen sicheren Formschluss mit der Karosserie herzustellen, nachkommen können, dürfen sie nicht beschädigt sein. Defekte Gummiteller sind umgehend zu wechseln.
- Ausgabe 12/2024 Seite 038 (734.5 KB, PDF)
Nur Fachleute
Sind die Schiebestücke, auf denen die Gummiauflageteller montiert sind, nicht ausreichend gegen unbeabsichtigtes Abziehen vom Tragarm gesichert oder ist die Befestigung der Tragarme am Hebebühnenkopf, der Schiebemechanismus (Teleskopauszug) beziehungsweise die Lagerung der Tragarme ausgeschlagen, dürfen nur Fachfirmen diese instandsetzen (vgl. EN 1493). "Auch die Standfestigkeit der Hebeanlage, insbesondere die Verschraubungen mit dem Werkstattboden, sind regelmäßig zu kontrollieren", so Steger. "Zeigen sich Risse im Beton oder Verschraubungen haben sich gelöst, muss die Anlage stillgelegt werden." Reparaturen dürfen nur Fachfirmen durchführen.
Beim Antrieb der Hebebühne ist darauf zu achten, dass alle Hub- und Senkbewegungen stoßfrei und ohne Ruckeln ablaufen. Bei hydraulischen Ein- oder Mehr-Stempel-Hebebühnen besteht zudem die Gefahr, dass es zu einer Undichtigkeit im hydraulischen System kommt. Dies kann zu einem unbeabsichtigten Absenken unter Last führen. Für Personen, die unter der Bühne arbeiten, besteht dann Lebensgefahr. Bei hydraulischen Hebebühnen sind häufige Kontrollen deshalb besonders wichtig. Hierzu gehört vor allem die regelmäßige Kontrolle des Hydraulikölstandes sowie Alter und Zustand des Hydrauliköls und der Dichtungen.
Jede Hebebühne muss so ausgelegt sein, dass bei einem Defekt des Hebewerkes (d.s. Undichtheit, Bruch des Antriebs) dieses sich aus der gegenwärtigen Position nicht mehr als zehn Zentimeter absenken kann. Die Sicherheitsmechanismen, die ein unbeabsichtigtes Absenken verhindern, müssen daher stets in Bestzustand sein. Im Fehlerfall ist die Hebebühne unverzüglich stillzulegen und der verantwortliche Unternehmer und/oder die Wartungs- beziehungsweise Herstellerfirma umgehend zu benachrichtigen.
Zur einwandfreien Funktion einer Hebebühne gehört es auch, dass die unterschiedlichen Tragwerke bei Mehr-Säulen, -Scheren oder -Stempel-Hebebühnen sich synchron heben oder senken. Die maximale Toleranz der Höhendifferenz der Angriffspunkte der Tragmittel am Fahrzeug muss kleiner als 50 Millimeter sein. Liegen die Werte darüber, muss die Hebebühne unverzüglich instand gesetzt werden.
Prüfung
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung und den DGUV-Regeln 100-500, Kapitel 2.10 müssen Hebebühnen vor ihrer ersten Inbetriebnahme und danach bei Bedarf (z.B. nach jeder Reparatur), aber längstens in Abständen von einem Jahr durch eine befähigte Person auf ihren betriebssicheren technischen Zustand überprüft werden. Die prüfende Person muss hierzu befähigt sein. Hierzu hat sie mindestens die Qualifikation nachzuweisen, die auch an einen Sachkundigen gestellt wird. Prüffristen und Prüfumfang haben sich stets nach den Ergebnissen der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung zu richten. Die Prüfung selbst besteht im Wesentlichen aus einer Sicht- und Funktionsprüfung. Bei der Sichtprüfung wird der Zustand der Bauteile und Einrichtungen auf Vollständigkeit überprüft. Auch die elektrischen Komponenten einer Hebebühne müssen gemäß der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (DGUV Vorschrift 3) von einer Elektrofachkraft oder unter ihrer Aufsicht regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Zu beachten ist auch, dass Änderungen an der Fahrzeughebebühne, wie z. B. das nachträgliche Anbringen eines Achsfreihebers, eine erneute Gefährdungsbeurteilung erfordert. Jedwede Prüfung wird mit der Kontrolle des obligatorischen Prüfbuches auf Vollständigkeit abgeschlossen. Das Prüfbuch ist Nachweis gegenüber Behörden und muss "griffbereit" für alle Mitarbeiter zugänglich sein.
Dabei gilt: Es liegt in der Verantwortung des Werkstattbetreibers, Prüfungen zu veranlassen und auch die befähigte Person zur Durchführung der jeweiligen Prüfung auszuwählen und zu beauftragen. Dies darf auch ein eigener Mitarbeiter sein, wenn diese als befähigte Person nach der BetrSichV und der TRBS 1203 (Technische Regel für Betriebssicherheit) qualifiziert ist.