Kfz-Werkstätten dürfen laut ADAC Dienstleistungen wie eine Corona-bedingte Desinfektion von Kundenfahrzeugen oder einen Ölwechsel nicht ohne vorherige Vereinbarung mit dem Autobesitzer abrechnen. Darauf weist der Automobilclub in einer aktuellen Mitteilung hin. Hintergrund ist ein Fall, bei dem nach Angaben des ADAC eine Autofahrerin eine Rechnung erhalten hatte, auf der eine nicht abgesprochene Fahrzeugdesinfektion mit 50 Euro veranschlagt wurde.
Die Werkstatt müsse beweisen können, dass ein Auftrag für die durchgeführten Arbeiten vorgelegen hat, wenn dafür ein Werklohn eingefordert werde. Da in diesem Fall über die Desinfektion nicht gesprochen worden sei, sei sie auch nicht Vertragsbestandteil geworden, konstatiert der Automobilclub.
Wenn der Vertrag zwischen Werkstatt und Kunde allerdings pauschal formuliert sei, wie es beispielsweise bei einer allgemeinen Fahrzeug-Inspektion oder einem Sommerservice häufig der Fall ist, müsse der Fahrzeugbesitzer möglicherweise auch Leistungen bezahlen, die zwar nicht ausdrücklich beauftragt wurden, aber bei der Ausführung dieser Arbeiten üblicherweise anfallen. Ob dazu auch Desinfektionskosten zählen, ist laut ADAC aber umstritten. Daher empfiehlt die Organisation, bereits bei der Auftragsvereinbarung die Kostenfrage der Desinfektion zu klären.