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AG Rosenheim: Unfallfahrzeug darf in Vertrauenswerkstatt

05.10.2017 09:36 Uhr
Abschleppwagen
Ein Unfallfahrzeug kann auch in die Werkstatt des Vertrauens abgeschleppt werden und nicht in die nächstgelegene.
© Foto: Christine Langer-Püschel / picture-alliance / chromorange

Ein Unfallfahrzeug muss nicht in die nächstgelegene Werkstatt abgeschleppt werden. Es ist auch rechtens, das Fahrzeug in die Werkstatt des Vertrauens des Geschädigten zu bringen, auch wenn diese mehr als 100 km entfernt ist.

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Von Gregor Kerschbaumer

Der Geschädigte eines Unfalls kann sein Fahrzeug auch dann zur Werkstatt seines Vertrauens abschleppen lassen, wenn diese über 100 km vom Unfallort entfernt ist. Er ist nicht dazu verpflichtet, die nächstgelegene (Fach-)Werkstatt aufsuchen zu lassen. Dies hat das Amtsgericht Rosenheim mit Urteil vom 12. Mai 2017 entschieden (AG Rosenheim, Az. 8 C 90/17).

Mit Beteiligung des Klägers und des Beklagten ereignete sich ein Verkehrsunfall, den der Beklagte vollumfänglich zu verantworten hatte. Der Schaden am Fahrzeug des Klägers betrug über 10.000 Euro. Der Kläger hat sein Fahrzeug zur Reparatur zu seiner wohnortnahen Werkstatt des Vertrauens abschleppen lassen, die je nach Fahrtstrecke 107 km oder 123 km vom Unfallort entfernt liegt. Die Kosten des Abschleppens beliefen sich auf 535 Euro, wovon ein Teil vom Beklagten bereits vorgerichtlich erstattet wurde.

Das AG Rosenheim sprach dem Kläger nun auch die verbleibenden Kosten als Schadensersatz zu und sah es damit als richtig an, dass der Kläger sich für seine Werkstatt des Vertrauens entschied, anstatt die Reparatur bei einer dem Unfallort nächstgelegenen Werkstatt durchführen zu lassen. Er muss sich damit keinen Verstoß gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht entgegenhalten lassen.

Zur Begründung führte der Richter aus, dass der Kläger unstreitig über fünf Jahre hinweg dieselbe Fachwerkstatt mit der Inspektion seines Fahrzeugs beauftragt habe, ohne Preisspannen anderer Fachwerkstätten auszunutzen, wodurch er zum Ausdruck bringe, dieser Werkstatt ein besonderes Vertrauen entgegen zu bringen. Darüber hinaus erweise sich auch der Umstand als zweckmäßig, Reparaturen immer bei derselben Werkstatt durchführen zu lassen. Schließlich ändert auch die Möglichkeit, im Rahmen des Vertragshändlernetzes ggfs. Gewährleistungsansprüche auch bei einer anderen als der ursprünglich mit der Reparatur beauftragten Werkstatt geltend zu machen, nichts an der im Urteil zum Ausdruck gebrachten Auffassung. Denn hätte der Kläger einer Reparatur in einer dem Unfallort nahen Werkstatt zugestimmt, wären auch wiederum Kosten entstanden, um das Fahrzeug nach der Reparatur abzuholen.

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