Hilft ein Vater gelegentlich im Betrieb seines Sohnes unentgeltlich aus, muss die Berufsgenossenschaft einen Zwischenfall unter Umständen trotzdem als Arbeitsunfall anerkennen. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe im vergangenen Februar entschieden (SG-Az.: S 4 4761/10). Im Streitfall begehrte die Klägerin Witwenrente, weil ihr Ehemann im Dezember 2009 tödlich verunglückte als er unentgeltlich als Bauhelfer auf einer vom Zimmereiunternehmen seines Sohn betriebenen Fremdbaustelle tätig war.
Die Berufsgenossenschaft versagte der Frau die Rente; die Voraussetzungen für eine arbeitnehmerähnliche "Wie-Beschäftigung" lägen nicht vor. Die vom Verstorbenen 2009 im Betrieb des Sohn geleistete Arbeitszeit von 82 Stunden sei aufgrund des engen Vater-Sohn-Verhältnisses noch als Gefälligkeitsleistung anzusehen.
Für das Gericht spielte die familiäre Bindung dagegen eine untergeordnete Rolle. Vielmehr steche in der Gesamtbetrachtung der erhebliche fremdwirtschaftliche Wert der vom Verstorbenen für den Betrieb erbrachten Hilfeleistung hervor, hieß es in einer Mitteilung. Anders als bei typischen Gefälligkeitsleistungen innerhalb der Familie habe der Verstorbene nicht auf familiären Baustellen gearbeitet, sondern auf Baustellen fremder und damit zahlender Auftraggeber und dabei obendrein nicht nur untergeordnete Hilfstätigkeiten durchgeführt. (ng)
Arbeitsunfall: Väterliche Hilfe im Betrieb des Sohnes versichert?
Nicht jede Arbeit ohne Entgelt muss als Gefälligkeitsleistung gelten, urteilt das Sozialgericht Karlsruhe und spricht einer Frau Witwenrente für einen Arbeitsunfall zu.