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Gebrauchtwagenkauf: Verweste Leiche im Auto gilt als Vorschaden

07.07.2016 12:05 Uhr
Gebrauchtwagenkauf: Verweste Leiche im Auto gilt als Vorschaden
Eine länger im Auto verbliebene und verweste Leiche wird als Vorschaden anerkannt, urteilte das Landgericht Hannover.
© Foto: Porsche

Vor Gericht streiten sich Menschen um die seltsamsten Dinge. Zum Beispiel darum, ob der Verkäufer dem Käufer hätte sagen müssen, dass in seinem Wagen über mehrere Wochen eine Leiche lag.

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Wenn in einem Porsche Cayenne der Eigentümer verstirbt und erst nach Wochen dort gefunden wird, gilt das mit allen Auswirkungen, die es auf das Fahrzeuginnenleben hat, als Vorschaden. Das Landgericht Hannover musste dies in einem skurrilen Fall (Az.: 4 O 159/14) klarstellen, weil im Kaufvertrag ein solches Auto "ohne Vorschäden" beschrieben wurde.

Der ursprüngliche Besitzer des Porsche war erst rund vier Wochen nach seinem Tod in dem in einem Waldstück abgestellten Fahrzeug entdeckt worden. Laut Gutachten von Rechtsmedizin und Spurensicherung kam es zu einem fortgeschrittenen Verwesungsprozess. Hohe Luftfeuchtigkeit führte darüber hinaus zu einer starken Schimmelbindung im Innenraum.

In dem Internet-Inserat des Verkäufers stand unter anderem: "Top gepflegter – ehrlicher – Cayenne Turbo mit original nur 68.000 km … Das Auto wird ohne Mängel an den nächsten Liebhaber übergeben. Es fährt sensationell." Der spätere Kläger kaufte das SUV für 21.000 Euro. Im Kaufvertrag war unter dem Punkt Vorschäden "keine" vermerkt, überdies wurde die Mängelgewährleistung ausgeschlossen.

Extreme Geruchsbeeinträchtigungen

Eine Inspektion brachte schließlich ans Licht, dass die Elektronik des Fahrzeugs erheblich beschädigt war. Grund war demnach der Austritt von etwa zehn Litern Leichenflüssigkeit. Außerdem führte der Kläger an, dass sich die extremen Geruchsbeeinträchtigungen nicht beseitigen ließen. Insbesondere bei warmer Witterung träte der Verwesungsgeruch verstärkt auf und führe dazu, dass das Fahrzeug nicht genutzt werden könne. Zunächst forderte der Kläger den Verkäufer zur Nachbesserung auf. Da dieser Aufforderung nicht entsprochen wurde, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Dagegen berief sich der Verkäufer auf die ausgeschlossene Mängelgewährleistung – ohne Erfolg. Nach dem Urteil darf der Käufer das Fahrzeug zurückgeben und erhält den Kaufpreis komplett zurückerstattet. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss sei unwirksam, entschieden die Richter. Sie sahen die schriftliche Bestätigung "keine Vorschäden" im Kaufvertrag als Garantieerklärung (i.S.d. §444 BGB) an. Die Tatsache, dass sich in dem Fahrzeug über einen Zeitraum von etwa vier Wochen eine Leiche befunden hatte und die Fenster über diesen Zeitraum bei Außentemperaturen von 18 Grad geschlossen waren, stelle einen "Vorschaden" dar, der in jedem Falle zu offenbaren gewesen wäre. (sp-x)

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