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BGH-Entscheidung: Bundesrepublik haftet nicht im Dieselskandal

17.03.2022 10:37 Uhr | Lesezeit: 4 min
Volkswagen; VW; Abgas-Skandel; Dieselgate; Diesel-Skandal; Dieselaffäre; Abgasaffäre
Der Kläger hatte 2014 einen gebrauchten Audi mit dem VW-Skandalmotor EA189 gekauft.
© Foto: picture alliance/Foto Huebner

Im Dieselskandal haben betroffene Autokäufer keinen Anspruch auf Schadenersatz vom Staat. Die Bundesrepublik hafte nicht für eine möglicherweise unzureichende Umsetzung von Europarecht, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung klar.

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Der Kläger hatte 2014 einen gebrauchten Audi mit dem VW-Skandalmotor EA189 gekauft. Die Steuerungssoftware war so manipuliert, dass die Autos in Behördentests viel weniger Schadstoffe ausstießen als im Straßenverkehr - nur so schafften sie es, die Grenzwerte einzuhalten.

Anders als die allermeisten Betroffenen verklagte der Mann nicht Volkswagen oder die Konzerntochter Audi auf Schadenersatz, sondern die Bundesrepublik Deutschland. Sein Vorwurf: Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) habe für das Auto eine fehlerhafte Typgenehmigung erteilt. Außerdem sei eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2007 zur Genehmigung von Kraftfahrzeugen in Deutschland unzureichend umgesetzt worden, es gebe kein ausreichendes Sanktionssystem.

Laut BGH kann sich der Kläger aber nicht auf diese EU-Regelungen berufen. "Diese Normen schützen zwar Interessen der Verbraucher, sie bezwecken jedoch nicht den Schutz vor den vom Kläger geltend gemachten Schäden", teilten die obersten deutschen Zivilrichterinnen und -richter mit. Das Auto des Mannes sei zugelassen, die Betriebserlaubnis sei auch nicht wieder entzogen worden. Die europäischen Vorschriften zielten nicht darauf ab, einen Käufer vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags zu schützen. Außerdem sei das KBA in erster Linie im öffentlichen Interesse tätig.

Der Mann hatte beim BGH Beschwerde eingereicht, weil das Oberlandesgericht Hamm keine Revision zugelassen hatte. Die Karlsruher Richter wiesen diese sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 10. Februar zurück. Sie sahen auch keinen Anlass, in dem Fall den Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzuschalten.

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