-- Anzeige --

BGH: Mietwagenkosten dürfen eingefordert werden

07.02.2012 06:18 Uhr
Ein "Kriegsschauplatz" der Schadenregulierung, die Erstattung der Kosten eines Unfallersatzwagens, dürfte durch ein aktuelles BGH-Urteil entschärft sein.
© Foto: Fotolia / Gina Sanders

Ein aktuelles BGH-Urteil dürfte Ruhe in einen "Kriegsschauplatz" der Schadenregulierung bringen. Tenor: Die Einziehung von abgetretenen Mietwagenkosten ist keine unerlaubte Rechtsdienstleistung.

-- Anzeige --

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Einziehung von abgetretenen Mietwagenkosten gegenüber dem Versicherer des Schädigers erlaubt (Az.: VI ZR 143/11). Das LG Stuttgart hatte die Schadensersatzklage einer Autovermietung gegen eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht noch abgewiesen, weil die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sei. Der BGH sah dies anders.

Der Unfallgeschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit der Reparatur seines Fahrzeugs ein Unfallersatzfahrzeug an. Bei der Anmietung unterzeichneten die Mietvertragsparteien eine von der Klägerin vorformulierte "Abtretung und Zahlungsanweisung", die u.a. eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin enthielt. Bei dem Formular handelte es sich um das Muster des Bundesverbands der Autovermieter e.V. Laut § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören.

Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn – wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie zum Beispiel Schmerzensgeldansprüche. Die obigen Grundsätze dürften auch für Sachverständigenhonorar und Reparaturkosten gelten. Wenigsten an diesem "Kriegsschauplatz" der Schadenregulierung dürfte nun Ruhe einkehren. (RA Jürgen Leister, Heidelberg)

-- Anzeige --
-- Anzeige --

MEISTGELESEN


-- Anzeige --

STELLENANGEBOTE


-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


asp AUTO SERVICE PRAXIS Online ist der Internetdienst für den Werkstattprofi. Neben tagesaktuellen Nachrichten mit besonderem Fokus auf die Bereiche Werkstatttechnik und Aftersales enthält die Seite eine Datenbank zum Thema RÜCKRUFE. Im neuen Bereich AUTOMOBILE bekommt der Werkstatt-Profi einen Überblick über die wichtigsten Automarken und Automodelle mit allen Nachrichten, Bildergalerien, Videos sowie Rückruf- und Serviceaktionen. Unter #HASHTAG sind alle wichtigen Artikel, Bilder und Videos zu einem Themenspecial zusammengefasst. Außerdem gibt es im asp-Onlineportal alle Heftartikel gratis abrufbar inklusive E-PAPER. Ergänzt wird das Online-Angebot um Techniktipps, Rechtsthemen und Betriebspraxis für die Werkstattentscheider. Ein kostenloser NEWSLETTER fasst werktäglich die aktuellen Branchen-Geschehnisse zusammen. Das richtige Fachpersonal finden Entscheider auf autojob.de, dem Jobportal von AUTOHAUS, asp AUTO SERVICE PRAXIS und Autoflotte.