Sachverständigenkosten sind unabhängig vom Verschulden nach § 439 Abs. 2 BGB zu ersetzen, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes zu finden und dementsprechend reagieren zu können. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Revisionsverfahren im April dieses Jahres klargestellt (BGH-Az.: VIII ZR 275/13). Im Streitfall ging es nicht um einen Pkw, sondern um Massivholzfertigparkett.
Die Ware wurde durch einen Schreiner in das Wohnhaus des Klägers eingebaut. Den Handwerker ging dabei nach einer von der Beklagten mitgelieferten Verlegeanleitung vor, die vom Hersteller des Parketts stammte. In der Folgezeit traten Verwölbungen und ein Schrumpfen in Randbereichen auf. Eine von den Klägern erhobene Mängelrüge wies die Beklagte zurück.
Die Kläger beauftragten daraufhin einen Privatsachverständigen mit der Begutachtung der Mangelerscheinungen. Dies kostete 1.278,58 Euro. Als Ergebnis stellte sich heraus, dass die Veränderungen auf die ungeeignete Verlegeanleitung zurückzuführen sind. Die Kläger begehrten nun neben der Minderung des Kaufpreises auch Schadensersatz in Höhe der Gutachterkosten.
Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des Landgerichts: den Klägern stehe neben einer Minderung des Kaufpreises auch ein Anspruch nach § 439 Abs. 2 BGB zu. Nach dieser Vorschrift müsse der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen gegenüber einem Verbraucher ungeachtet der Frage tragen, ob er den Mangel verschuldet habe und für welches Gewährleistungsrecht sich der Käufer anschließend entscheide.
Gutachten für Entscheidung erforderlich
Zu diesen Aufwendungen zählen auch die Sachverständigenkosten, so die ständige Rechtsprechung des BGH. Der zur Nacherfüllung verpflichtete Unternehmer habe diese Kosten dann zu tragen, wenn sie zur Auffindung des zu beseitigenden Mangels erforderlich sind. Denn ein Nachbesserungsverfahren setze voraus, dass die Schadensursache festgestellt sei. Vor allem aber sei ein Verbraucher im Einklang mit der europäischen Verbraucherschutzrichtlinie davor zu schützen, wegen drohender finanzieller Belastungen seine Ansprüche womöglich nicht geltend zu machen.
Dem Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB stehe es auch nicht entgegen, dass der Kläger nicht Nacherfüllung, sondern Minderung (vgl. §§ 437 Nr.2, 441 BGB) verlangt habe. Ob und welche Gewährleistungsrechte sinnvollerweise geltend gemacht werden, könne ein Käufer erst entscheiden, wenn feststehe, ob ein Mangel vorliege, worauf er zurückzuführen sei und auf welche Weise und mit welchem Aufwand er beseitigt werden könne. Die Einholung eines Gutachtens sei daher für diese Entscheidung erforderlich gewesen, so bereits das Landgericht im Berufungsverfahren. (Gregor Kerschbaumer)