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BGH-Urteil: Schadenersatz von VW auch nach Autoverkauf möglich

20.07.2021 13:50 Uhr | Lesezeit: 3 min
Diesel-Kläger haben auch nach dem Weiterverkauf des Fahrzeugs Anspruch auf Schadenersatz.
© Foto: picture alliance / Lisa Ducret / dpa Themendienst

Diesel-Kläger, die ihr Auto weiterverkauft haben, haben Schadenersatzansprüche gegenüber Volkswagen. Der Schaden sei durch den Weiterverkauf nicht entfallen, urteilten die obersten Richter. Außerdem werde eine in Anspruch genommene Wechselprämie nicht mit dem Schadenersatz verrechnet.

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Auch Diesel-Klägerinnen und -Kläger, die ihr Auto inzwischen weiterverkauft haben, haben Anspruch auf Schadenersatz von Volkswagen. Ihr Schaden sei beim unwissentlichen Kauf eines Fahrzeugs mit manipulierter Abgastechnik entstanden und durch den Weiterverkauf nicht entfallen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag. Bei der Berechnung der Schadenersatz-Summe ist demnach der erzielte Erlös zusammen mit den gefahrenen Kilometern vom ursprünglichen Kaufpreis abzuziehen. Laut VW betrifft das rund 1.000 noch offene Verfahren. (Az. VI ZR 533/20 u.a.)

Gleichzeitig entschieden die obersten Zivilrichterinnen und -richter, dass es sich nicht nachteilig für den Kläger auswirkt, wenn er eine sogenannte Wechselprämie in Anspruch genommen hat. In dem Fall hatte der Kläger seinen VW bei einem Audi-Vertragshändler in Zahlung gegeben und dafür 6.000 Euro Prämie bekommen. Dieses Geld dürfen Betroffene laut BGH behalten, es wird nicht mit dem Schadenersatz verrechnet. Die Prämie habe nichts mit dem Wert des Wagens zu tun, sondern sei eine Belohnung dafür, Auto oder Marke zu wechseln.

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