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BGH-Urteil: Zulassungsanspruch zum Werkstattnetz erneut bestätigt

14.07.2021 11:08 Uhr | Lesezeit: 4 min
Justitia; Justiz; Gericht; Gerechtigkeit; Rechtsprechung; Gesetz; Urteil; Unabhängigkeit; neutral;
Der BGH hat den Anspruch eines Jaguar Land Rover Händlers auf Aufnahme in das Servicenetz des Herstellers bestätigt.
© Foto: Peter Steffen / dpa / picture alliance

Autohersteller dürfen Autohäuser und Werkstätten nicht ohne weiteres aus ihrem Servicenetz fernhalten. Im aktuellen Fall eines Jaguar Land Rover Händlers, hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass der Händler Anspruch auf Aufnahme ins Werkstattnetz hat.

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Autohäuser und Werkstätten haben einen Anspruch, zum Servicenetz eines Herstellers zugelassen zu werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) einmal mehr bestätigt. Mit Beschluss vom 6. Juli 2021 hat der neu besetzte Kartellsenat des BGH seine frühere Rechtsprechung fortgesetzt und eine Beschwerde von Jaguar Land Rover Deutschland gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 12. März 2019 zurückgewiesen. Damit steht nunmehr endgültig fest, dass der betroffene Händler einen Anspruch auf Zulassung zum Werkstattnetz von Jaguar Land Rover Deutschland hat.

Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 23. Januar 2018 grundsätzlich einen Zulassungsanspruch anerkannt (asp berichtete). Daraufhin hatte das OLG Frankfurt dem Händler Recht gegeben. In dem erneuten Verfahren vor dem BGH hatte Jaguar Land Rover Deutschland nun argumentiert, dass der Händler die vom BGH 2018 aufgestellten Kriterien nicht erfüllt habe. Durch den jetzigen Beschluss steht demgegenüber allerdings fest, dass der Händler die vom BGH aufgestellten Kriterien sehr wohl erfüllt hat.

Rückendeckung im Hinblick auf anstehende Veränderungen in den Vertriebsnetzen

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Vogels, der die Verfahren für den Händler geführt hatte, kommt der erneuten Entscheidung des BGH vor dem Hintergrund der aktuellen Netzkündigung des Stellantis-Konzerns eine besondere Bedeutung zu. Denn sie zeige, dass es sich – anders als von den Herstellern propagiert – bei den bisherigen BGH-Urteilen aus den Jahren 2016 und 2018 nicht lediglich um abstrakte, allgemeine Ausführungen des BGH in Bezug auf einen möglichen Zulassungsanspruch gehandelt hat. Vielmehr nehme der BGH allgemein einen Zulassungsanspruch zum Werkstattnetz eines Herstellers oder Importeurs an, so Vogels.

Die Tatsache, dass der neu besetzte Kartellsenat die bisherige Rechtsprechung des BGH fortsetzt, gebe dem Handel zudem Rückendeckung im Hinblick auf die angekündigten oder erwarteten Änderungen in den Vertriebsnetzen der Hersteller. Gleiches gelte für die am 9. Juli 2021 von der EU-Kommission vorgestellten Entwürfe einer neuen Schirm-GVO und ihrer Leitlinien. Von daher komme die Entscheidung des BGH – bewusst oder unbewusst – genau zur richtigen Zeit, konstatierte Vogels.

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