Diesel-Kläger, die allein wegen des sogenannten Thermofensters Schadenersatz von Daimler fordern, dürften in vielen Fällen leer ausgehen. Bei ihrer ersten Urteilsverkündung in einem "Thermofenster"-Verfahren bekräftigten die Richterinnen und Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) am Dienstag, dass sie den Einsatz der Technik nicht für sittenwidrig halten. Gleichzeitig pochten sie darauf, dass anderen Manipulationsvorwürfen des Klägers gegen den Stuttgarter Autobauer auf den Grund gegangen wird. (Az. VI ZR 128/20)
Das "Thermofenster", das auch von anderen Herstellern standardmäßig eingesetzt wurde, spielt bei der Abgasreinigung eine Rolle. Damit die Diesel-Autos weniger giftige Stickoxide ausstoßen, wird ein Teil der Abgase im Motor direkt wieder verbrannt. Wenn es draußen kühler ist, bleiben durch das Thermofenster weniger Abgase im Auto. Die Hersteller sagen, das sei notwendig, um den Motor zu schützen. Die Kläger sehen darin eine unzulässige Abschalteinrichtung - wie bei VW.
Volkswagen hatte in Millionen Diesel-Autos heimlich eine Betrugssoftware eingesetzt, die in Behördentests verschleierte, dass eigentlich zu viele Schadstoffe ausgestoßen wurden.
Daimler-Thermofenster arbeitet immer gleich
Für die obersten Zivilrichterinnen und -richter des BGH liegt hier aber der Hauptunterschied zum Daimler-Thermofenster: Es gebe eben keine Software, die in einen anderen Modus schalte, wenn das Auto auf dem Prüfstand stehe, sagte der Senatsvorsitzende Stephan Seiters in Karlsruhe. Das Thermofenster arbeitet also immer gleich, ob auf der Straße oder im Test. Sein Einsatz allein reicht folglich nicht aus, um Schadenersatz-Pflichten auszulösen. Dazu bräuchte es Hinweise auf ein "besonders verwerfliches Verhalten" bei Daimler-Verantwortlichen. "Dies ist im Streitfall nicht festgestellt", entschied der BGH.
Ganz ähnlich hatte sich Seiters' Senat im Januar schon einmal schriftlich geäußert. Jetzt war erstmals ein Fall verhandelt worden. Daimler begrüßte die Entscheidung und teilte mit, sie habe "Leitcharakter für Tausende von Gerichtsverfahren in Deutschland".
Allerdings ist der Fall noch nicht abgeschlossen. Denn der Kläger hatte Daimler außerdem unterstellt, etliche andere unzulässige Vorrichtungen zur Abgasmanipulation zu verwenden. Unter anderem steht der Vorwurf im Raum, im Kühlmittelsystem habe es eine Funktion gegeben, die dazu diene, die Stickoxid-Werte in Behördentests unter das eigentliche Niveau im normalen Straßenverkehr zu drücken.
OLG muss erneut urteilen
Dies komme "als Anknüpfungspunkt sittenwidrigen Verhaltens in Betracht" und hätte in der Vorinstanz am Oberlandesgericht (OLG) Koblenz geprüft werden müssen, sagte Seiters. Der Kläger habe seinen Vorwurf auf vier Medienberichte gestützt. Mehr sei von ihm nicht zu verlangen, technische Einzelheiten könnten nicht erwartet werden. Das OLG muss sich nun noch einmal damit befassen und, falls dies nötig sein sollte, ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben.
Daimler teilte mit, man gehe "davon aus, dass das OLG auch nach erneuter Befassung die Klage weiterhin abweisen wird". Bisher hätten die Land- und Oberlandesgerichte in den Dieselverfahren in rund 95 Prozent der Fälle zugunsten des Unternehmens entschieden.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, die für die Verbraucherzentralen derzeit eine Musterfeststellungsklage gegen Daimler vorbereitet, wertete das Urteil hingegen als "deutlichen Erfolg für die Verbraucher". Es gehe schon lange nicht mehr nur um das Thermofenster. Auch die Kanzlei Goldenstein, die Tausende Diesel-Kläger vertritt, sprach von einer "Signalwirkung". Bislang seien die Gerichte Anschuldigungen nicht ausreichend nachgegangen.
Überprüfung weiterer Vorrichtungen
Die Verbraucherzentralen wollen gerichtlich feststellen lassen, dass Daimler neben dem Thermofenster noch andere Vorrichtungen eingesetzt habe, die tatsächlich die Behörden hinters Licht führen sollten. Dabei geht es auch um das Kühlmittelsystem. Allerdings konzentriert sich die Klage auf deutschlandweit knapp 50.000 Autos der Sportgeländewagen-Baureihen GLC und GLK mit dem Motortyp OM 651, für die das Kraftfahrt-Bundesamt Rückrufe angeordnet hatte.
Die C-Klasse des Klägers hat zwar auch so einen Motor, gehört aber nicht zu den Modellen, die im Musterverfahren unter die Lupe genommen werden sollen. Sie war nach BGH-Angaben auch nicht von einem amtlichen Rückruf betroffen. Der Mann hatte das Auto 2012 für rund 35.000 Euro neu gekauft. Er will erreichen, dass Daimler ihm - abzüglich der gefahrenen Kilometer - den Kaufpreis erstatten muss.