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Entfernungspauschale: Reparaturen steuerlich absetzbar?

27.05.2013 14:18 Uhr
Ein Streit um einen Motorschaden hat größere Auswirkungen. Die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit dürfte letztlich vom Bundesfinanzhof entschieden werden.
© Foto: Mara Susanna Marucci / Getty Images / iStockphoto / photos

Das Niedersächsische Finanzgericht hält es für verfassungswidrig, wenn außergewöhnliche Wegekosten nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

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Erleidet ein Fahrzeug auf dem Weg zur Arbeitsstelle einen Schaden, können die Kosten für Reparaturen laut einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts steuerlich abgesetzt werden (NFG-Az.: 9 K 218/12). Zwar sollten mit der 2001 eingeführten Entfernungspauschale eigentlich sämtliche Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten sein, aus Sicht des Gerichts ist es aber "verfassungsrechtlich geboten", dass außergewöhnliche Wegekosten als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Im konkreten Streitfall hatte der Kläger auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle beim Tanken aus Unachtsamkeit statt Diesel Benzin in sein Fahrzeug eingefüllt. Die Versicherung lehnte eine Erstattung der Reparaturkosten von ca. 4.300 Euro für den erlittenen Motorschaden wegen der Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers ab.

Das Finanzamt meinte, eine Falschbetankung sei kein Unfall. Neben der Entfernungspauschale (sogenannte Pendlerpauschale) seien aber nur Kosten eines Unfalls zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Dies sahen die Hannoveraner Richter nun anders. "Das NFG hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Fortbildung des Rechts zugelassen", hieß es in der Gerichtsmitteilung abschließend. (ng)

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