Ein Versandhändler ist für Mängel an Kfz-Ersatzteilen nicht verantwortlich, wenn er diese weder erkennen konnte noch musste. Eine Schadensersatzforderung des Käufers, der durch das mangelhafte Ersatzteil einen Motorschaden erlitt, kann daher nicht gegen den Versandhändler gerichtet werden. Das hat das Landgericht Hagen im August 2012 entschieden (LG-Az. 2 O 61/12).
Der Käufer bestellte beim Versandhändler einen Zahnriemensatz, bestehend aus einem Zahnriemen, einer Umlenk- und einer Exzenterrolle sowie mehreren Bolzen. Die Montage führte er selbst durch. Schon nach kurzer Zeit brach der Befestigungsbolzen der Umlenkrolle. Dies war auf einen Herstellungsfehler zurückzuführen, denn der Innensechskant war nicht zentrisch in den Bolzenkopf eingebracht. Dadurch entstand eine Biegespannung, die letztlich den Befestigungsbolzen brechen ließ. Infolgedessen führte der Mangel zu einem beachtlichen Schaden am Motor des Kfz.
Diesen Schaden forderte der Käufer nun vom Versandhändler ein. Allerdings bestritt der Versandhändler jegliche Verantwortung, denn der Zahnriemensatz sei vom Hersteller geliefert und von ihm in Originalverpackung weiterverkauft worden. Das LG folgte dieser Ansicht. Ein Händler habe in der Regel keine Möglichkeit, die ihm zum Vertrieb gelieferte Ware umfassend auf Fehler zu überprüfen. Dies würde zu einem Aufwand führen, der einem einfachen Händler nicht zugemutet werden könne.
Zudem erwarte die Kundschaft, die bestellte Ware in Originalverpackung zu erhalten. Doch selbst dann, wenn ein Versandhändler Originalverpackungen öffne und das Produkt vor dem Weiterverkauf unter die Lupe nehme, ist er nach Ansicht der Hagener Richter nur dann für einen Mangel verantwortlich, wenn er ihn erkennen kann. Hier war der Mangel jedoch mit bloßem Auge überhaupt nicht erkennbar. (Gregor Kerschbaumer)
Jörg S.