Eine freie Werkstatt kann eine fehlerhafte Inspektion nicht damit entschuldigen, dass der Hersteller keinen Zugang zu den neuesten Inspektionsvorgaben ermöglicht. Aus diesem Grund hat das Landgericht Mannheim einen Betrieb zur Zahlung von über 3.000 Euro Schadensersatz an die Kundin verurteilt, die aufgrund eines gerissenen Zahnriemens kurz nach dem Werkstattaufenthalt einen Motorschaden erlitten hatte (Az.: 1 S 174/08). In erster Instanz hatte das Amtsgericht Mannheim ein Verschulden der beklagten Werkstatt noch verneint. Das Landgericht erklärte dagegen, es genüge nicht, dass ein freier Kfz-Betrieb auf die Angaben im Serviceheft vertraut. Dort war ein Zahnriemenwechsel bei dem Vierzylinder-Motor des Audi A3 nach 180.000 km Laufleistung vorgesehen. Da das im April 2000 erstmals zugelassene Fahrzeug zum Zeitpunkt der Inspektion einen Kilometerstand von knapp 110.000 km aufwies, wurde der Zahnriemen nicht ausgetauscht. Der Hersteller hatte aber bereits im November 2003 das Serviceintervall insoweit geändert, als der Zahnriemen nach 180.000 km, spätestens jedoch nach fünf Jahren, ausgetauscht werden muss. Diese Information stellte Audi dem Wortlaut der Urteilsbegründung zufolge freien Werkstätten nachweislich nicht zur Verfügung, obwohl der Hersteller laut § 4 Abs. 2 der europäischen Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) dazu verpflichtet wäre. Auch Audi-Betrieb versäumte Zahnriemenwechsel Für das Gericht war dies aber ebensowenig ein Grund, zugunsten der Werkstatt zu entscheiden wie die Tatsache, dass eine Vertragswerkstatt im Jahr 2006 einen Zahnriemenwechsel bei dem Fahrzeug ebenfalls unterließ, obwohl es damals bereits älter als fünf Jahre gewesen war. Daraus könne nicht der Rückschluss gezogen werden, dass auch bei einer Inspektion im Jahr 2007 der Austausch unterblieben wäre, heißt es in der Urteilsbegründung. Der Werkstattinhaber hätte die Kundin nach Meinung des Gerichts vor der Abgabe des Fahrzeugs "darauf hinweisen müssen, dass ihm lediglich eine Inspektion anhand des vorgelegten Servicehefts möglich ist und ihm etwaige Änderungen der Inspektions- und Wartungsrichtlinien des Herstellers nicht zugänglich sind. Hätte der Beklagte diesen Hinweis erteilt, so hätte die Klägerin die Inspektion nicht beim Beklagten sondern in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen lassen." Dort würden aktuelle Herstellerinformationen "in aller Regel beachtet". Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. (ng)
Fahrzeuginspektion: Freie Werkstatt darf sich nicht auf Serviceheft verlassen

Obwohl Audi nachweislich keinen Zugang zu aktuellen Inspektionsvorgaben gewährte, trägt laut Mannheimer Landgericht ein freier Betrieb die Schuld an einem Motorschaden aufgrund eines versäumten Zahnriemenwechsels.
Joachim Rathmer
Hartmut Röhl
Albert H. Kamm