Ein Autohändler darf sich im Kleingedruckten eines Kaufvertrages nicht das Recht vorbehalten, die Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens nachträglich rückgängig zu machen oder den Kaufpreis um noch ausstehende Reparaturkosten zu mindern. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Juni (Az.: 10 O 64/07) hat jetzt der ADAC hingewiesen. In dem Streitfall hatte ein Neuwagenkäufer seinen Gebrauchten beim Händler zu einem vorher vereinbarten Preis in Zahlung gegeben. Der festgestellte Schaden am Altfahrzeug wurde vom Kunden beglichen. Nach Übergabe der beiden Autos wurde aufgrund einer nachträglich durchgeführten technischen Überprüfung ein geringerer GW-Wert ermittelt. Daraufhin wollte der Händler unter Bezugnahme auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von der Inzahlungnahme Abstand nehmen und veranschlagte die Kaufpreisminderung des Altfahrzeugs aufgrund der ausstehenden Reparaturkosten. Der Kunde verwies den Verkäufer auf die bereits geleistete Reparatur. Nachdem sich die beiden Parteien nicht einigen konnten, klagte der Autohändler auf Nacherfüllung des ausstehenden Betrages – allerdings ohne Erfolg. (rp)
Gebrauchtwagen: Keine Tricks bei Inzahlungnahme
Der vorher mit einem Neuwagenkäufer vereinbarte Betrag für seinen Gebrauchten kann nicht gesenkt werden, wenn nachträglich ein geringerer Fahrzeugwert ermittelt wurde. Das hat das Landgericht Hannover entschieden.