Die Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens muss nicht ausschließlich mit dem schriftlichen Kaufvertrag vereinbart sein. Auch das Verkaufsinserat ist entscheidend – zum Beispiel, wenn der Wagen darin als rostfrei deklariert wird, es aber später gar nicht ist (Az: 3 U 15/18).
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat einen Verkäufer zur Rückabwicklung des Vertrags verpflichtet, der in seiner Anzeige auf einem Internetportal einen Mercedes-Oldtimer als "komplett rostfrei" beworben hatte. Der Käufer stellte später deutliche Rostschäden fest.
Obwohl die Angabe "rostfrei" im Kaufvertrag nicht mehr enthalten war, gilt sie nach dem Urteil trotzdem. Das OLG stimmt der vorherigen Entscheidung des Landgerichts zu, dass die Verkaufsparteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben. Weil der Verkäufer in seinem Inserat zweifach auf die vollständige Rostfreiheit des Fahrzeugs hingewiesen habe, sei dies als Willenserklärung zur Beschaffenheitsangabe zu verstehen, auch wenn sie im schriftlichen Kaufvertrag nicht enthalten ist. (SP-X)