Die Nichtbeachtung des Mitwirkungsrechts des Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Dies gilt laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Juni auch dann, wenn die Wahl des Betriebsrats beim Arbeitsgericht angefochten wurde und nach dem Zugang der Kündigung rechtskräftig für ungültig erklärt wird, die Wahl aber nicht von Anfang an nichtig war. Ausnahme: Im Fall der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder in gleichartigen Fällen der Personalgestellung ist grundsätzlich nur der Betriebs- oder Personalrat des Vertragsarbeitgebers zu beteiligen (BAG-Az.: 6 AZR 132/10). Der Kläger war durch Arbeitsvertrag bei einer Stadt angestellt. Bei der Stadt ist ein Personalrat gebildet. Zusammen mit Agentur für Arbeit gründet die Stadt eine GmbH zur Durchführung gemeinsamer Aufgaben. Der Kläger wurde mit seinem Einverständnis bei der GmbH eingesetzt. Die bei der GmbH eingesetzten Mitarbeiter gründeten einen Betriebsrat. Die Betriebsratswahl später wurde gerichtlich für unwirksam erklärt. Währenddessen kündigte die Stadt das Arbeitsverhältnis des Klägers, nachdem der dort bestehende Personalrat beteiligt wurde. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er hielt die Entlassung für unwirksam, da der bei der GmbH gewählte Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht beteiligt wurde. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht folgten der Auffassung Klägers, die Kündigung sei bereits deshalb unwirksam, da der Betriebsrat nicht beteiligt worden ist. Entscheidende Frage: Wer ist Arbeitgeber? Auf die Revision der beklagten Stadt hob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Die Kündigung ist wirksam. Arbeitgeber des Klägers war die beklagte Stadt; mit ihr hatte er einen Arbeitsvertrag. Die beklagte Stadt hatte vor Ausspruch der Kündigung den bei ihr bestehenden Personalrat angehört. Die Beschäftigung des Klägers bei der gemeinsamen GmbH führte nicht dazu, dass der bei der GmbH seinerzeit gewählte Betriebsrat von der beklagten Stadt anzuhören gewesen wäre. Der Betriebsrat wäre nicht zuständig gewesen, selbst wenn er ordnungsgemäß gewählt worden wäre. Da die Stadt ihre arbeitsrechtliche Beziehung zu dem Kläger beenden wollte und der Betriebsrat nicht bei der Stadt gebildet wurde, hat die Stadt richtigerweise den bei ihr gebildeten Personalrat angehört. Maßgebend ist, dass die Voraussetzungen für einen gemeinsamen Betrieb der Beklagten und der Agentur für Arbeit nicht erfüllt waren, da bei der GmbH lediglich ein Geschäftsführer angestellt war, der gegenüber den überlassenen Arbeitnehmern nur fachlich weisungsbefugt war, nicht aber in personellen und sozialen Angelegenheiten. Nicht die gemeinsame GmbH, sondern die beklagte Stadt war Arbeitgeberin des Klägers. (RA Jürgen Leister, Heidelberg)
Kündigung: Welche Arbeitnehmervertretung ist gefragt?
Obwohl der zu diesem Zeitpunkt zuständige Betriebsrat vor der Kündigung eines Mitarbeiters nicht angehört wurde, hat eine Entlassung Bestand. Dies entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht.