Der Unfallverursacher ist verpflichtet, einem zu Schaden gekommenen Geländewagenfahrer für die Dauer der Reparatur die Kosten für einen Mietwagen des gleichen Wagentyps zu übernehmen. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Wesel (Az. 5 C 417/07) hat jetzt der „Anwalt-Suchservice“ hingewiesen. Dies gilt auch, wenn der gemietete Geländewagen laut Schwacke-Liste nicht derselben Fahrzeuggruppe zugeordnet und teurer ist. Der Unfallverursacher hatte den Fahrer eines allradgetriebenen Opel Frontera Geländewagens verklagt, da sich dieser während der Reparatur einen Kia Sorento Geländewagen gemietet hatte. Das Amtsgericht Wesel wies die Klage mit der Begründung ab, der Geschädigte dürfe zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs grundsätzlich denselben oder einen gleichwertige Wagentyp mieten. Der Geschädigte sei nicht gehalten gewesen, nur ein Fahrzeug anzumieten, das laut Schwacke-Liste derselben Fahrzeuggruppe zugeordnet war wie der Opel Frontera. Denn die gelisteten Fahrzeuge zeigten in Bauart und Antriebsart wesentliche Unterschiede. (sen)
Mietwagenkosten: Anspruch auf gleichwertiges Ersatzfahrzeug

Ein Geländewagenfahrer, dessen Auto bei einem Unfall beschädigt wurde, darf auf Kosten des Unfallverursachers wieder einen allradgetriebenen Geländewagen mieten. Das gilt auch, wenn der Mietwagen laut Schwacke-Liste nicht der gleichen Fahrzeuggruppe entspricht.