Gibt der Käufer eines Fahrzeugs dem Verkäufer keine Gelegenheit zur Nachbesserung eines Mangels, so trägt er das Kostenrisiko eines gerichtlichen Verfahrens. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm in einem kürzlich ergangenen Urteil getroffen (OLG Hamm, Az.: 28 W 41/15).
Der Kläger erwarb vom beklagten Autohaus einen gebrauchten VW Passat. Eine erste Mängelrüge wurde vom Autohaus mit dem Austausch des Turboladers beantwortet. Kurz darauf rügte der Käufer einen weiteren Mangel und forderte auf der Grundlage eines Gutachtens eines anderen Autohauses Schadensersatz. Das beklagte Autohaus lehnte die Zahlung ab, erklärte sich aber bereit, das Fahrzeug zu überprüfen und allenfalls notwendige Reparaturen durchzuführen.
Darauf ging der Kläger aber nicht ein und leitete stattdessen ein selbständiges Beweisverfahren ein, um die Mängel durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen klären zu lassen. Das Gutachten ergab einen defekten Ölpumpenantrieb, welcher vom Beklagten kostenfrei in Ordnung gebracht wurde. Danach stritten die Parteien darüber, wer die Kosten für das Beweisverfahren zu tragen habe.
Das Oberlandesgericht Hamm gab schließlich dem Autohaus Recht. Der Kläger habe vor der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens nicht davon ausgehen müssen, seinen gewährleistungsrechtlichen Nachbesserungsanspruch nur im Wege einer Klageerhebung durchsetzen zu können. Die Beklagte habe nämlich sowohl vorprozessual als auch während des selbständigen Beweisverfahrens ihre Bereitschaft bekundet, Mängelrügen zu prüfen und etwaige Mängel zu beheben. Dass die Beklagte für den Fall einer Reparatur gebrauchte Ersatzteile in Aussicht gestellt hatte, ist nicht zu beanstanden, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Denn die Reparatur gebrauchter Fahrzeuge könne auch unter dem Einsatz gebrauchter Austauschteile fachgerecht erfolgen. (Gregor Kerschbaumer)