Fehlen bei einer Rückfahrkamera die Orientierungslinien, so kann dies einen erheblichen Sachmangel darstellen, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt (OLG Hamm, Az.: 28 U 60/14).
Der Käufer bestellte beim beklagten Autohaus einen Mercedes Benz, Typ CLS 350 CDI mit Rückfahrkamera, aktivem Park-Assistent inklusive "Parktronic" und "Command APS" zum Preis von ca. 77.500 Euro, wovon sich die genannte Sonderausstattung etwa auf 3.700 Euro beläuft. In einer Verkaufsbroschüre ist ausgeführt, dass sich die Rückfahrkamera beim Einlegen des Rückwärtsganges automatisch einschalte, den Fahrer beim Einparken unterstütze und Orientierungslinien dem Fahrer sowohl den Lenkwinkel als auch den Abstand anzeigen würden. Der Käufer beanstandete nach der Übergabe, dass keine Orientierungslinien angezeigt werden und erhielt die Auskunft, dass die Fahrzeugelektronik gar keine Anzeige von Orientierungslinien ermögliche. Er erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Das Fahrzeug weise durch das Fehlen der Orientierungslinien einen erheblichen Sachmangel auf, weil die Funktionsbeeinträchtigung durch die fehlenden Hilfslinien nicht als geringfügig anzusehen seien. Dass dieser Aspekt für den Käufer bedeutsam war, zeige allein der Umstand, dass er die kostenträchtige Sonderausstattung gewählt habe. Dies lässt den Schluss zu, dass es dem Käufer auch auf die angebotenen Funktionen dieser Zusatzausstattung angekommen ist, wie die Richter in der Urteilsbegründung hervorheben. (Gregor Kerschbaumer)
Poldi66