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Neuer Paragraf in Polizeiverordnung: Mögliche Bußgelder für knallende Autotüren

30.06.2023 15:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
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In einer baden-württembergischen Gemeinde können künftig für übermäßig lautes Schließen von Autotüren und unnötiges Laufenlassen von Motoren Bußgelder verhängt werden.
© Foto: picture alliance / CHROMORANGE | Udo Herrmann

Ein Bußgeld, wenn die Autotür zu laut zugeschlagen wird? Das sorgt für Gesprächsstoff in der baden-württembergischen Gemeinde Erdmannhausen. Viele sind dagegen, einige finden es gut. Doch es geht nicht nur um Autotüren. Und der Ort ist damit nicht allein.

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Einige finden es «ziemlich übertrieben», andere sind dafür: In der baden-württembergischen Gemeinde Erdmannhausen diskutieren die Menschen über eine zunächst etwas kurios klingende Ergänzung der Polizeiverordnung. Unter anderem für das übermäßig laute Schließen von Autotüren und das unnötige Laufenlassen von Motoren kann es bald ein Bußgeld geben. Der Gemeinderat des 5.000-Seelen-Ortes beschloss die Regelungen zum Thema "Lärm durch Fahrzeuge" in einer Sitzung am Donnerstagabend einstimmig, wie Bürgermeister Marcus Kohler (Freie Wähler) mitteilte. Doch die Gemeinde im Kreis Ludwigsburg ist nicht die einzige.

Als "bestialisch und rücksichtslos" beschreibt eine 77-Jährige den Lärm durch zugeschlagene Autotüren. Sie lebt mitten in Erdmannhausen, ihre Wohnung liegt in der Nähe einer Bank und weiterer Geschäfte. Davor gibt es einige Stellplätze, auf denen viele Anwohner ihre Autos kurz parken, um etwas zu erledigen. "Es ist einfach nur Krach", sagt die Rentnerin. Sie sei für die neuen Regelungen.

Viele Bewohner von Erdmannhausen finden diese jedoch übertrieben. "Das ist Schwachsinn", sagt ein Mann zur Regel für laute Autotüren. "Wie will man eine Autotür sonst zumachen?", fragt ein anderer. Auch eine 19-Jährige findet das überflüssig. Und einen Ansporn zudem: Sie erzählt, dass sie seitdem die Türen extra laut zuschlage.

Bußgeld für Laufenlassen von Motoren wahrscheinlich 

Doch was die meisten gut finden, ist die Regelung im neuen Paragrafen zum unnötigen Laufenlassen von Motoren. Auch dafür kann es künftig ein Bußgeld geben. Und darum ging es der Gemeinde auch hauptsächlich. Das sei bei den Kontrollen aufgefallen und in der jüngeren Vergangenheit auch vereinzelt von Menschen aus der Gemeinde gemeldet worden, sagt Verena Fischer, Leiterin des Ordnungsamtes. Unter anderem deshalb habe man sich für den Paragrafen zu "Lärm durch Fahrzeuge" entschieden. Wenn Menschen ihr Auto beispielsweise beim Einkaufen laufen ließen, ginge es auch um Klimaschutz, ergänzt Bürgermeister Kohler.

Grundlage für die Regelung ist ein Muster des Gemeindetags Baden-Württemberg, das bei "örtlichem Bedarf" in die Polizeiverordnung aufgenommen werden kann. Schon einige Gemeinden und Städte im Südwesten haben die Regelungen zu "Lärm durch Fahrzeuge" aufgenommen, darunter zum Beispiel Bönnigheim und Kornwestheim.

Beide Verwaltungen aus dem Kreis Ludwigsburg berichten, dass es bisher keine Bußgelder wegen zu lange laufen gelassener Motoren oder zu laut zugeschlagener Autotüren gegeben habe. "Lärm ist grundsätzlich ein sehr subjektives Empfinden. Daher ist es sehr schwer zu beurteilen, wann auch objektiv eine Ruhestörung vorliegt", berichtet die Stadt Bönnigheim. In der Regel reiche es aus, wenn der Gemeindevollzugsdienst (GVD) die Menschen ermahne, heißt es aus Kornwestheim.

Ob Bußgeld oder Verwarnung ist im Einzelfall zu entscheiden 

Über die Praxistauglichkeit ist man sich auch in Erdmannhausen noch nicht sicher. Es fehlten die Erfahrungswerte, sagt Fischer. Zunächst fielen die Kontrollen zum Fahrzeuglärm jedoch wie alle anderen aus. Wenn also zum Beispiel der GVD ein stehendes Auto mit laufendem Motor sieht und der Halter länger nicht auftaucht, können die Kontrolleure handeln. Ob eine mündliche Verwarnung ausgesprochen oder ein Bußgeld verhängt wird, müsse im Einzelfall entschieden werden, sagt Fischer. Im aktuellen Bußgeldkatalog werde unnötige Lärm- oder Abgasbelästigung mit 80 Euro geahndet.

Beim Paragrafen "Lärm durch Fahrzeuge" geht es laut Gemeindetag speziell um Lärm, der von privaten Grundstücken ausgeht. Denn für Lärm auf öffentlichen Verkehrsflächen gelte die Straßenverkehrsordnung. In dieser sei bundesrechtlich verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen.

Für die Gemeinde Erdmannhausen sei die Einführung des neuen Paragrafen in die Polizeiverordnung ein normaler Verwaltungsakt, sagt Kohler. Einen akuten Handlungsbedarf zum Thema Lärm gebe es im Ort nicht. Man wolle vielmehr vorsorgen und Eventualitäten abdecken.

So wird in den Regelungen darüber hinaus verboten, beim Be- und Entladen von Autos vermeidbaren Lärm zu verursachen oder unnötig zu hupen. Auch Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern dürfen in Toreinfahrten, Gebäudedurchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern nicht angelassen werden. Darüber hinaus ist es verboten, Garagentüren übermäßig laut zu schließen.

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