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OLG Hamm: Fehlende Ausstattung rechtfertigt Rücktritt vom Kaufvertrag

10.08.2016 13:56 Uhr
BMW X1 2015
Ein Käufer klagte erfolgreich gegen ein Autohaus auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags. Der BMW war mit einem Ausstattungsmerkmal beschrieben, das aber fehlte.
© Foto: BMW

Das Vorliegen einer Freisprecheinrichtung ist nicht entscheidend, wenn man sich für ein Auto entscheidet? Und ob, es kann sogar entscheidend für eine Vertragsauflösung sein.

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Von Hanne Schweitzer/SP-X

Die Fahrzeugbeschreibung in einem Verkaufsinserat muss stimmen. Sind Extras genannt, die das Auto gar nicht hat, kann das ein Rücktrittgrund sein. So hat es das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.

Geklagt hatte ein Autokäufer, der einen gebrauchten BMW X1 auf einer Internetbörse entdeckt und gekauft hatte. Im Inserat des Händlers hatte "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" gestanden. In einem vom Autohaus übersandten Bestellformular war das Ausstattungsmerkmal nicht mehr erwähnt. Der Wagen verfügte auch über keine werksseitige Freisprecheinrichtung. Als der Autokäufer das entdeckte, verlangte er die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Der Senat des OLG Hamm befand, das verkaufte Fahrzeug sei tatsächlich mangelhaft, der Rücktritt des Klägers berechtigt. So konnte der Autokäufer nachweisen, dass das Ausstattungsmerkmal in dem Online-Inserat aufgeführt war. Das habe der Kunde als Beschaffenheitsvereinbarung verstehen und erwarten dürfen, dass es sich um das offiziell von BMW angebotene Ausstattungsmerkmal "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" handle, so die Richter.

Diese Beschaffenheitsangabe sei auch nicht dadurch widerrufen worden, dass das Ausstattungsmerkmal im später unterzeichneten Bestellformular nicht mehr erwähnt worden sei, heißt es in der Gerichtsmitteilung weiter. Mache ein Kfz-Verkäufer im Vorfeld eines Vertragsschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs, könne er sich von diesen nur dann distanzieren, wenn er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eindeutig klarstelle, dass das Ausstattungsmerkmal doch nicht vorhanden sei, so das Urteil. (Az.: 28 U 2/16).

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