Klärt ein GW-Verkäufer bei expliziter Nachfrage des Kunden nach Unfallvorschäden nicht umfassend auf, kann eine arglistige Täuschung vorliegen. Auf ein entsprechendes Urteil des OLG Braunschweig vom 6. November (OLG-Az.: 8 U 163/13) hat jetzt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein hingewiesen.
Der Verkäufer sei bei Nachfrage verpflichtet, Beschädigungen des Fahrzeuges auch dann mitzuteilen, wenn es sich nach seiner Auffassung lediglich um etwaige "Blechschäden" ohne weitere nachteilige Folgen handele. "Denn es kann keinesfalls dem Ermessen des ausdrücklich um Aufklärung gebetenen Verkäufers oder seines Vertreters überlassen bleiben, den erlittenen Schaden für unerheblich, für den Käufer nicht wesentlich und deshalb nicht der Mitteilung für wert zu erachten", heißt es in der Urteilsbegründung. Die Grenze für nichtmitteilungspflichtige "Bagatellschäden" sei bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen.
Für den Händler wird das Urteil sehr teuer, denn er muss nicht nur den Kaufpreis i.H.v. 34.100 Euro (abzgl. Nutzungsvorteil) erstatten, sondern insgesamt weitere Schadensersatzansprüche über knapp 8.250 Euro. Nach Ansicht des OLG Braunschweig sind nämlich auch die Kosten für die Abholung und die Anmeldung des neuen sowie die Abmeldung des alten Fahrzeuges, die jeweils neu angeschafften Winter- bzw. Sommerreifen inklusive der Kosten der Montage und der Entsorgung der Altreifen zu erstatten. Auch die Kosten der Inspektion und der Hauptuntersuchung seien als notwendige Verwendung zu ersetzen. (asp)
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