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Urteil: Rückkaufverpflichtung ist als Verbindlichkeit zu bilanzieren

08.10.2009 06:47 Uhr
Steuererklärung
Das BFH muss endgültig den Dauerstreit zwischen Finanzbehörden und Autohändlern schlichten.
© Foto: ddp / Jens-Ulrich Koch

Laut einem Urteil des Finanzgerichts Münster muss das Finanzamt Rückstellungen einer Autohändlerin für den Rückkauf von Leasingfahrzeugen als Gewinn mindernd anerkennen. Eine endgültige Entscheidung zu dieser Problematik wird aber der BFH zu treffen haben.

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Kfz-Händler müssen in ihren Bilanzen Verbindlichkeiten ausweisen, wenn sie sich z.B. gegenüber Autovermietungen oder Leasinggesellschaften verpflichtet haben, verkaufte Fahrzeuge zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem Anfang Oktober veröffentlichen Urteil vom 25. August entschieden (Az.: 9 K 4142/04). Im konkreten Fall hatte eine Autohändlerin geklagt, weil sie wegen des unter dem vereinbarten Rückkaufpreis liegenden Marktwerts des Fahrzeugs und den damit verbundenen drohenden Verlusten für das Jahr 1998 Rückstellungen gebildet hatte. Diese erkannte das Finanzamt nicht an. Das Gericht entschied jedoch, dass die Rückkaufverpflichtung für die Klägerin eine wirtschaftliche Belastung darstelle, die durch den Ansatz einer den Gewinn mindernden Verbindlichkeit berücksichtigt werden müsse. Das grundsätzliche Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte stehe dem Ausweis der Rückkaufverpflichtung nicht entgegen, denn es gehe nicht um die Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, sondern um den Ansatz einer Verbindlichkeit, heißt es in dem Urteil. Man habe sich bei der Entscheidung ausdrücklich der Auffassung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 11. Oktober 2007 IV R 52/04) angeschlossen, betonte das Münsteraner Gericht in einer Mitteilung. Die hiergegen von der Finanzverwaltung erhobenen Einwendungen hätten nicht überzeugt. Gleichwohl hat der Senat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Denn zum einen wende die Finanzverwaltung die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11. Oktober 2007 über den entschiedenen Streitfall hinaus nicht an (sog. Nichtanwendungserlass), zum anderen gebe es eine Vielzahl weiterer anhängiger Verfahren zu dieser Frage, so das Gericht. (ng)

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