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Urteil: Schwarzarbeiter haftet nicht für Mängel

01.08.2013 15:18 Uhr
BGH-Urteil: Will sich der Kunde die Umsatzsteuer sparen, ist der Werkvertrag nichtig.
© Foto: Robert Kneschke/Fotolia

Gibt ein Kunde einem Handwerker einen Auftrag "ohne Rechnung", ist dieser Werkvertrag nichtig. Daher bestehen laut BGH auch keine Mängelansprüche.

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Arbeitet ein Handwerker mit Wissen des Kunden schwarz, hat dieser auch keine Mängelansprüche. Ein entsprechendes Urteil des OLG Schleswig hat heute der Bundesgerichtshof bestätigt (BGH-Az.: VII ZR 6/13).

Der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag sei wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Laut eigenen Angaben hatte der BGH erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1. August 2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) Anwendung finden. (ng)

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KOMMENTARE


Rolf Achtzig

01.08.2013 - 23:42 Uhr

Gehts noch? wie verkommen ist unsere Gesellschaft eigentlich mittlerweile? Da beschäftigt jemand schwarz einen Handwerker, verstößt also wissentlich gegen Gesetze und will dann einen Nachbesserungsanspruch einklagen, weil der Schwarzarbeiter unsauber gearbeitet hat - ich glaub ich spinne! Lassen wir es demnächst vielleicht auch noch zu, dass ein Autodieb ein Auto beim Händler wandelt, weil das nach Meinung des Langfingers nicht den zugesagten Produkteigenschaften entspricht? Dass sich ein oberstes deutsches Gericht mit so einem Sche... beschäftigen muss, ist ein echter Skandal. Hoffentlich muss der/die Kläger/in ordentlich für sämtliche Gerichtskosten bluten und bekommt zudem noch Besuch von der Steuerfahndung.


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