In einer neuen Entscheidung vom Februar hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zum einen seine Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung nach fristloser Kündigung geändert und zum anderen seine bisherige Rechtsprechung den europarechtlichen Vorgaben angepasst (Az.: 9 AZR 455/13). Kündigt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer fristlos und hilfsweise fristgerecht unter Wahrung der Kündigungsfrist und stellt ihn gleichzeitig im Kündigungsschreiben für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei, wird nach nun neuester Rechtsprechung der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt.
Durch einen Vergleich einigten sich die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis fristgerecht endet. Der Kläger verlangte anschließend Urlaubsabgeltung von 15,5 Tagen, obwohl er über diesen Zeitraum nach der fristlosen Kündigung freigestellt war. Nach diesem Urteil setzt der Anspruch auf Erholungsurlaub neben der Freistellung von der Arbeitsleistung auch die Bezahlung der Vergütung voraus. Dies kann ein Arbeitgeber aber nur dann, wenn er dem gekündigten Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.
Bisher hat das BAG es anders gesehen. In einer vorherigen Entscheidung (BAG vom 09.01.1979 – Az.: 6 AZR 647/77) hat das oberste deutsche Arbeitsgericht angenommen, dass die vorsorgliche Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben reichen würde, um den Anspruch auf Erholungsurlaub zu erfüllen. Nun hat das BAG aber klargestellt, dass die Erfüllungswirkung nur dann eintreten kann, wenn auch das Urlaubsentgelt vorbehaltlos zugesagt wird.
Zukünftig dürfte daher immer ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entstehen, wenn sich eine fristlose Kündigung als unwirksam erweist. Diese Änderung der Rechtsprechung steht im Einklang mit den bisherigen europarechtlichen Entscheidungen zu diesem Themenkreis. (Jürgen Leister, Fachanwalt für Arbeitsrecht)