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Urteil zu Fahrzeugzustand: Wo "Oldtimer" drauf steht, muss auch "Oldtimer" drin sein

28.03.2013 10:47 Uhr
Mercedes-Benz 280 SE W111
Nach einem Urteil des BGH ist ein Oldtimer nur dann ein Oldtimer, wenn er in so gutem Zustand ist, dass er die HU besteht.
© Foto: Daimler

Ein Oldtimer, der als solcher verkauft wird, darf nicht so stark durchrostet sein, dass er bei der HU durchfällt.

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Wenn ein Händler einen Wagen unter Hinweis auf eine Oldtimer-Zulassung verkauft, übernimmt er auch die Gewähr dafür, dass sich das Fahrzeug tatsächlich in dem für die Erteilung der TÜV-Bescheinigung notwendigen Zustand befindet. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Mittwoch hervor. Im vorliegenden Fall bekam ein Oldtimer-Käufer Recht, dessen Wagen wegen massiver Durchrostungen an Radhäusern und Innenschwellern nicht fahrbereit war und deshalb nach Ansicht des Gerichts nicht das TÜV-Siegel hätte bekommen dürfen (BGH-Az.: VIII ZR 172/12).

Der Kläger hatte von einer Autohändlerin 2005 für 17.900 Euro einen Oldtimer (Mercedes-Benz 280 SE) erworben. Bei der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden "Verbindlichen Bestellung" war als "Ausstattung" die positive Begutachtung nach dem damals gültigen § 21c StVZO (heute §23 StVZO) aufgeführt worden. Tatsächlich bescheinigte ein Gutachter aber zwei Jahre später massive Korrosionsschäden, die nicht fachgemäß repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden seien.

Der Kläger verlangte daraufhin die Erstattung der - nach seiner Behauptung - für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Oldtimers erforderlichen Kosten in Höhe von 34.344,75 Euro. Das Oberlandesgericht Hamm lehnte dies noch mit dem Hinweis ab, dass sich die von der beklagten Autohändlerin bezüglich der "Oldtimerzulassung" übernommene Verpflichtung darauf beschränke, dem Kläger die TÜV-Bescheinigung im Original auszuhändigen.

Der BGH hob dieses Urteil nun auf und wies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Gericht muss noch Feststellungen zur Schadenshöhe treffen. Das Fahrzeug hatte "bei Übergabe an den Kläger nicht die vereinbarte Beschaffenheit und war deshalb nicht gemäß § 434 Abs.1 Satz 1 BGB frei von Sachmängeln", urteilten die Karlsruher Richter. Ob der Händler den entstandenen Schaden an den Sachverständigen weitergeben kann, der das Gutachten damals erstellt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. (dpa/ng)

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