Kommt ein Wassereintritt in den Innenraum bei einem bestimmten Fahrzeugmodell häufiger vor, so kann ein Kunde vom Verkäufer, der kein Vertragshändler ist, nicht automatisch Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Aufklärungspflicht geltend machen. "Da es sich bei der Beklagten (...) nicht um eine Vertragshändlerin handelt, war sie auch nicht verpflichtet, sämtliche (mögliche) Probleme zu kennen", heißt es in einem kürzlich gesprochenen Urteil des Amtsgerichts Neuss (Az. 77 C 884/08). Zwar hatte ein Sachverständiger vor Gericht ausgeführt, dass es beim Audi A4 der streitgegenständlichen Modellserie ein bekanntes Problem sei, dass sich die relativ kleine Ablauföffnung am Boden des Wasserkastens durch Schmutz zusetze. Dadurch könne es bei Regen zum Ansteigen des Wasserpegels im Wasserkasten und zum Ablauf der Wassermengen durch das Lüftungssystem, d.h. der Luftzufuhröffnung für das Innenraumgebläse, kommen. Weil dazu aber auch eine unzureichende Reinigung des Wasserkastens durch den Fahrzeugbesitzer beiträgt und die Beklagte glaubhaft versicherte, nichts von den kleinen Ablauföffnungen beim A4 gewusst zu haben, wies das Gericht alle Ansprüche des Klägers zurück – auch die Gewährleistungsansprüche für die schadhafte Automatikschaltung. Der Getriebeschaden war logische Folge des Wassereinbruchs, da – laut Sachverständigem – das Getriebesteuergerät "nicht für den Unterwasserbetrieb konstruiert ist". Der Kläger bleibt somit auf dem Schaden von etwa 2.000 Euro sitzen. (ng)
Urteil zu Wasserschaden: Freier Händler muss nicht alle Fahrzeugprobleme kennen

Amtsgericht Neuss sieht keine Verletzung der Aufklärungspflicht beim vertragsfreien Betrieb. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der GW-Verkäufer von der grundsätzlich sehr kleinen Ablauföffnung am Boden des Wasserkastens beim Audi A4 wusste.