Mit einem kürzlich gefälltem Urteil hat das Thüringer Oberlandesgericht nach eigenem Bekunden den Verbraucherschutz im Autohandel gestärkt. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers, wonach Ansprüche von Käufern wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Lieferung des Fahrzeugs verjähren, wurde von den Richtern gekippt (Az.: 2 U 9/10). Begründung: Die Klausel verkürze die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren für ausnahmslos alle Käuferansprüche wegen Sachmängeln, also z.B. auch für solche Schadensersatzansprüche, die auf ein grobes Verschulden des Autohauses gestützt seien. Der Kläger hat das beklagte VW-Autohaus auf Schadensersatz wegen eines Motorschadens an einem gebraucht gekauften Pkw in Anspruch genommen, wobei feststand, dass Ursache des massiven Motorschadens eine im Autohaus vor dem Kauf fehlerhaft durchgeführte Reparatur war. Das Landgericht Gera hatte die Klage zuvor mit der Begründung abgewiesen, Schadensersatzansprüche des Klägers seien verjährt. Hiergegen legte der Kläger erfolgreich Berufung ein. Die beanstandete Klauses sei ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt von allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 309 Nr. 7 BGB). Daher gelte automatisch die längere gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren. gelte und die (berechtigten) Ansprüche des Klägers nicht verjährt seien. (ng)
Verjährungsfrist: Gericht kippt AGB-Klausel
Ein Autohändler ist vor dem OLG Thüringen unterlegen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde rechtswidrig die gesetzliche Verjährungsfrist für alle Käuferansprüche verkürzt.