Geht ein Werkstattmitarbeiter nach der Reparatur mit dem Kundenfahrzeug auf Probefahrt, muss die Werkstatt nicht zwangsläufig für die Folgeschäden eines dabei auftretenden Ölverlusts aufkommen. Das hat der Bundesgerichtshof im vergangenen Sommer im Streit zwischen der Versicherung der Werkstatt und einem Landwirt entschieden (BGH-Az.: III 441/13).
Der Sachverhalt: Der Landwirt aus Niedersachsen brachte seinen Schlepper zur Reparatur einer Dieselleitung in die Fachwerkstatt. Nach der Reparatur trat während der Probefahrt Schmieröl aus dem Fahrzeug aus und verunreinigte eine öffentliche Straße auf einer Länge von etwa 2,5 Kilometern. Die freiwillige Feuerwehr der Gemeinde musste das ausgetretene Öl zur Beseitigung von Gefahren mit Bindemitteln aufnehmen und entsorgen. Die Gemeinde nahm daraufhin die Werkstatt in Anspruch und verlangte für die Aufräumarbeiten Gebühren in Höhe von 1424,64 Euro.
Dies wollte die Werkstatt – bzw. ihre Versicherung, die dafür aufkam – nicht auf sich beruhen lassen und verfolgte einen Ausgleichsanspruch gegen den Landwirt, welchen nun auch die Richter des BGH als gegeben ansahen. Demnach ergebe sich im Streitfall eine gesamtschuldnerische Haftung der Werkstatt und des Landwirts aus dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz. Gebührenpflichtig sei zum einen derjenige, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht haben, und zum anderen aber auch der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Gefahr verursacht habe. Diese Rechtslage gelte immer dann, wo das Polizei- bzw. Ordnungsrecht eines Landes Vorschriften über den Ausgleich unter mehreren so genannten "Störern" enthält, wie die Karlsruher Richter in ihrem Urteil hervorheben.
§ 426 BGB biete die Möglichkeit zum Innenausgleich zwischen den Störern, wobei in erster Linie das Maß der Verursachung entscheidend sei; auf ein etwaiges Verschulden komme es erst in zweiter Linie an. Treffe niemanden ein Verschuldensvorwurf oder haben beide Störer gleichen Anteil daran, dann komme die Wertung der §§ 7 Abs. 1 und 17 Abs. 3 StVG zum Tragen: danach werde dem Halter des Fahrzeugs die Gefährdungshaftung allein aus dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs und den damit zusammenhängenden Gefahren auferlegt. Folge: Der Halter musste im konkreten Fall den Schaden alleine bezahlen! (Gregor Kerschbaumer)