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Ausgesetzte Zahlungen: BVdP fordert Corona-Pauschale

04.11.2020 13:33 Uhr | Lesezeit: 4 min
Michael Pinto BVdP
Aufwandpauschalen für Desinfektionsmaßnahmen müssen bezahlt werden, fordert BVdP-Geschäftsführer Michael Pinto.
© Foto: BVdP

Versicherer und Schadensteuerer hatten die Zahlungen von Aufwandpauschalen für Desinfektionsmaßnahmen bis Ende September eingestellt. Für Werkstätten sind die Corona-Pauschalen aber unabdingbar, sagt der Bundesverband der Partnerwerkstätten.

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Versicherer und Schadensteuerer hatten die Zahlungen von Aufwandspauschalen bis Ende September auf breiter Front eingestellt. Für den Bundesverband der Partnerwerkstätten (BVdP) sind diese Zahlungen aber unabdingbar. Denn die Notwendigkeit der Maßnahmen angesichts der aktuellen Entwicklung der Pandemie zum Schutze der Kunden und der eigenen Mitarbeiter sei unbestritten und ein absolutes Gebot, so der Verband. Außerdem würden Werkstätten schon durch die Desinfektionsmaßnahmen bei der Reparatur konfrontiert. Hinzu kämen weitere Kosten für Hygienemaßnahmen in Servicebereichen.

Es gebe zwar erste Schritte in die richtige Richtung, diese seien aber noch nicht ausreichend, kritisiert BVdP-Geschäftsführer Michael Pinto. Wenn man die Zahlung der Pauschalen von Voraussetzungen wie beispielsweise dem Hol‐ und Bringservice abhängig mache, dann gehe das etwas an der Realität vorbei. Denn das Virus, so Pinto weiter, unterscheide nicht zwischen Hol‐ und Bringdienst durch die Werkstatt und privater Verbringung durch den Kunden. Erforderliche Desinfektionsmaßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter und Kunden müssen bezahlt werden, so der Appell des BVdP an Versicherer und Steuerer. Die Corona-Pauschale müsse wieder aufgenommen werden, und zwar so lange, wie das Pandemiegeschehen Desinfektionsmaßnahmen erfordere.

Auf der Website des RKI finde man bei den "Hinweisen zu Reinigung und Desinfektion von Oberflächen außerhalb von Gesundheitseinrichtungen im Zusammenhang mit der COVID‐19-Pandemie" den Hinweis, dass das Virus auf kontaminierten Oberflächen bis zu sechs Tagen infektiös bleibe, wobei sich dieser Zeitraum bei kälteren Temperaturen noch verlängern könne. Diese Feststellung unterstreiche die Bedeutung von Desinfektionsmaßnahmen. (tm)

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KOMMENTARE


Angela Ullrich

04.11.2020 - 16:45 Uhr

Die Abzüge sind Methode. Leider gibt es dazu noch kein verwendbares Urteil. Das Risiko die Beträge einzuklagen ist zu hoch.


Peter Börner

05.11.2020 - 12:38 Uhr

Bereits am 04.09.2020 hat das Amtsgericht Heinsberg bei einem Haftpflichtschadenfall dem Kunden die Kosten für die Fahrzeugdesinfektion zum Schutz vor einer COVID-19 Infektion zugesprochen (Az: 18 C 161/20). Nun hat aktuell auch das Amtsgericht Landsberg am Lech zu Gunsten der zusätzlichen Reparaturkosten aufgrund von COVID-19-Schutzmaßnahmen in einem Haftpflichtschadenfall entschieden. Die beklagte Versicherung muss die geforderten 72,73 € für die Corona-Schutzmaßnahmen nachzahlen. Das Urteil vom Amtsgericht Landsberg am Lech vom 05.10.2020 (Az: 3 C 420/20) gibt dem Kläger recht und stellt fest, dass die von der Werkstatt berechneten Kosten für COVID-19-Schutzmaßnahmen zu ersetzen sind und führt in der Urteilsbegründung dazu aus: „Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass das beschädigte Klägerfahrzeug repariert wurde. Die COVID-19 Schutzmaßnahmen und deren Kosten ergeben sich aus dem von der Klägerseite erholten Sachverständigengutachten. Zu erstatten hat die Beklagtenseite den erforderlichen Herstellungsaufwand. Danach kann der Geschädigte die Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig sind. Der Schädiger trägt das Prognoserisiko und auch das sogenannte Werkstattrisiko. Damit schuldet der Schädiger grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat. Im vorliegenden Fall durfte der Kläger als Geschädigter die in der Rechnung gestellten Schutzmaß nahmen gegen COVID-19 für erforderlich halten. Diese finden sich vollumfänglich auch im Sachverständigengutachten“ (Quelle: autorechtaktuell.de). Fazit: Die ersten Urteile zur Rechtmäßigkeit einer Fahrzeugdesinfektion zum Schutz vor COVID-19-Infektionen haben Signalwirkung für die Branche. Es ist zu erwarten, dass auch weitere Gerichte der Auffassung der Richter aus Heinsberg und Landsberg folgen. Verzichten Sie nicht auf die Rechnungstellung der von Ihnen durchgeführten Desinfektionsmaßnahmen zum Schutz Ihrer Kunden und Mitarbeiter. Wie eine Fahrzeugdesinfektion durchzuführen ist und welcher zeitliche Umfang hierfür realistisch ist hat der ZKF gemeinsam mit der IFL und dem AZT in einer Studie ermittelt.


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