Der Wortbestandteil "Volks" darf nur bedingt für Werbung mit Bezug auf Servicedienstleistungen für Fahrzeuge benutzt werden. In diesen Fällen drohe eine Kollision mit dem Konzern Volkswagen, geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom Donnerstag hervor (BGH-Az.: I ZR 214/11). Das Oberlandesgericht München hatte dies noch anders gesehen (wir berichteten).
Die für den Wolfsburger Autobauer eingetragene Marke sei sehr bekannt und genieße daher besonders großen Schutz. Wie weit dieser Schutz reiche, müsse jetzt das Oberlandesgericht (OLG) München erneut prüfen, entschieden die Richter und verwiesen das Verfahren zurück. In dem Streit hatte Volkswagen "Bild.de" und ATU auf Unterlassen verklagt.
Die Internetausgabe der Zeitung hatte gemeinsam mit der Autowerkstatt seit 2002 verschiedene Aktionen gestartet, bei denen sie unter anderem Inspektionen und Reifen anboten. In der Werbung benutzten sie dabei Begriffe wie "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und auch "Volks-Werkstatt". Dagegen war der Volkswagen-Konzern vorgegangen.
Das OLG hatte eine Klage des Autobauers abgewiesen. Nach Ansicht des BGH hat es dabei jedoch den weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend beachtet. In solchen Fällen liege bereits eine Verletzung vor, wenn das Publikum durch den Anklang an den Markennamen von einer wirtschaftlichen und organisatorischen Verbindung zum Unternehmen ausgeht. Das OLG muss den Fall nun erneut verhandeln. (dpa)
Wilfried Hauffen