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Nur noch im August möglich: Energiepreispauschale beantragen

19.08.2022 13:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
Nur noch im August möglich: Energiepreispauschale beantragen
Viele Unternehmen haben nur noch im August Zeit, die 300 Euro Energiepreispauschale zu beantragen.
© Foto: K. Schmitt / Fotostand / picture alliance

Zahlreiche Firmen müssen noch im August die 300 Euro Energiepreispauschale für ihre Mitarbeitenden beantragen. Wer den Termin verpasst, zahlt die Entlastung aus eigener Tasche.

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Mit dem Steuerentlastungsgesetz will die Bundesregierung die hohen Energiekosten abfedern. Darin enthalten sind 300 Euro Energiepreispauschale. Auszahlen müssen Arbeitgeber das Geld an ihre Arbeitnehmer in der Regel mit dem September-Gehalt. Die Zeit drängt also.

"Was sich einfach anhört, ist in der Praxis aufwendig", erklärt Ecovis-Steuerberater Andreas Islinger in München. "Wer jetzt im August nicht richtig handelt, kriegt die Energiepreispauschale nicht vom Finanzamt erstattet." Dies gelte zumindest für Unternehmen, die ihre Lohnsteuer-Anmeldung monatlich abgeben. Denn anzumelden sei die Energiepreispauschale bereits mit der Lohnsteuer-Anmeldung August 2022. Islinger: "Eine Ausnahme gilt für Arbeitgeber, die ihre Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich abgeben. Sie können noch bis 10. Oktober 2022 die Pauschale beantragen."

Nach Angaben des Steuerexperten kommt noch hinzu, dass der bürokratische Aufwand für die Beantragung erheblich sei. In der Praxis müssten Arbeitgeber viele Details beachten. Ein Überblick: 

  • Bei jedem Minijobber müssen Arbeitgeber nachfragen, ob es sich um das erste Dienstverhältnis – also den Hauptjob – handelt. Denn nur im ersten Dienstverhältnis dürfen Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlen.
  • Bei Mitarbeitenden in Elternzeit muss der Arbeitgeber abfragen, ob sie Elterngeld beziehen. Denn nur bei Bezug von Elterngeld darf der Arbeitgeber die Pauschale noch auszahlen. Arbeitnehmer in Elternzeit ohne Elterngeldbezug gehen leer aus.
  • Arbeitgeber, die eine jährliche Lohnsteuer-Anmeldung abgeben, haben ein Wahlrecht: Sie müssen die Energiepreispauschale nicht auszahlen, aber sie können.

Energiepreispauschale auch für Unternehmer

Unternehmerinnen und Unternehmer bekommen die Energiepauschale ebenfalls. Dazu setzt das Finanzamt die Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide um 300 Euro herab. Die Verwaltung verschickt im August automatisch korrigierte Bescheide. Selbstständige müssen nichts weiter unternehmen. Unternehmer zahlen zwar jetzt 300 Euro weniger Einkommensteuer-Vorauszahlungen, sollten aber beachten, dass sie die 300 Euro in der Steuererklärung für 2022 noch versteuern müssen.

Die Voraussetzungen für die Auszahlung der Energiepreispauschale sind 

  • Arbeitnehmer sind unbeschränkt steuerpflichtig, das heißt, sie haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Es besteht am 1. September 2022 ein Arbeitsverhältnis.
  • Der Arbeitslohn wird mit Steuerklasse I bis V abgerechnet oder es liegt ein pauschal besteuerter Minijob vor und der Minijobber hat bestätigt, dass es sich um sein erstes Dienstverhältnis handelt.
  • Ihr Arbeitgeber gibt eine Lohnsteuer-Anmeldung ab und macht nicht von seinem Wahlrecht bei jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung Gebrauch.

Alle Arbeitnehmer, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gehen erst einmal leer aus. "In den meisten Fällen kann aber die Energiepreispauschale über die Steuererklärung beantragt werden", so Islinger. Dazu gehörten etwa pauschal besteuerte kurzfristig Beschäftigte, Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt oder bei jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung auf die Auszahlung verzichtet hat, und Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 kein Arbeitsverhältnis haben. Beispielsweise, wenn sie am 1. September arbeitslos sind und erst am 5. September 2022 wieder zu arbeiten beginnen. 

Komplett das Nachsehen bei der Energiepreispauschale haben Rentner ohne Nebenjob und ausländische Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Gleiches gilt für Personen, die 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit und aktiver Arbeitnehmertätigkeit haben.

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