Ein interessantes Urteil hat die Haftung bei Falschberatung konkretisiert. Vor allem Unternehmer, die sich in der Regel wenig Zeit für mehr oder weniger aufwendiges Prospektstudium nehmen, müssen nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg offenbar aufpassen (AZ: 4 U 204/01) und in entsprechendem Informationsmaterial des jeweiligen Anbieters mögliche Tücken der angebotenen Geldanlage ernst nehmen. Die Richter des OLG stellten in ihrer Urteilbegründung zwar zunächst fest, dass Geldanleger grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch besitzen, wenn ihnen ein Finanzvermittler eine angeblich risikolose, tatsächlich aber hochspekulative Anlage verkauft und der Geldanleger ausdrücklich auf einer sicheren Anlageform bestand. Allerdings muss der Anleger in diesem konkreten Fall die Hälfte des Schadens selbst tragen, da er seinem Berater kritiklos vertraute und darüber hinaus Warnhinweise im Anlageprospekt ignorierte. Michael Vetter
Rechtstipp: Haftung bei falscher Beratung

Geldanleger besitzen grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch, wenn ihnen Vermittler eine angeblich risikolose, tatsächlich aber hochspekulative Anlage verkaufen