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Verbrauchskennzeichnung: Umwelthilfe unterliegt vor Gericht

16.12.2011 16:43 Uhr
Verbrauchskennzeichnung: Umwelthilfe unterliegt vor Gericht
Im Streit um Verbrauchsangaben in der NW-Werbung hat die DUH vor dem LG Freiburg eine Niederlage erlitten.
© Foto: ARAG

Wegen des "missglückten Wortlauts" einer Unterlassungserklärung der DUH muss ein Händler keine Vertragsstrafe wegen Formfehlern bei der Verbrauchsangabe zahlen. Der Verband verweist darauf, die beanstandete Formulierung schon seit 2008 nicht mehr zu verwenden.

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Im Streit um eine Abmahnung wegen den Verbrauchsangaben in einer Werbung für zwei Ford-Modelle hat die Deutsche Umwelthilfe (DUH) vor dem Landgericht Freiburg eine Niederlage erlitten. Auf ein entsprechendes Urteil vom 6. Dezember (Az.: 9 O 46/11) hat jetzt der Bundesverband freier Kfz-Händler (BVfK) hingewiesen.

Anlass der Auseinandersetzung war eine Abmahnung der DUH aus dem Jahr 2007, in deren Folge sich ein Autohändler verpflichtet hatte "künftig sicherzustellen, (dass) in Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen … im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) in ihrer jeweils gültigen Fassung gemacht werden". Grund für die vorausgegangene Abmahnung war das völlige Fehlen dieser Angaben in einem Fahrzeugangebot des Autohändlers.

Im Jahr 2010 entdeckte die DUH dann eine Anzeige desselben Händlers, bei dem die erforderlichen Angaben zwar vorhanden waren, jedoch nicht in der festgelegten Schriftgröße, welche nicht kleiner sein darf, als die des Textes der Hauptwerbebotschaft und forderte die vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe von 3.000 Euro. Dagegen wehrte sich der angegriffene Händler nun erfolgreich in zwei Instanzen.

DUH: Einzelfallentscheidung

Die Freiburger Richter begründeten dies mit "dem missglückten Wortlaut der vom Kläger formulierten Unterlassungserklärung". Dieser sei umso enger auszulegen, je höher die vereinbarte Vertragsstrafe sei. Verbrauchsangaben "im Sinne der Pkw-EnVKV" zu machen, reiche jedenfalls nicht als Vorgabe "insbesondere in gestalterischer Hinsicht" aus. Vielmehr hätte es eines Verweises auf Anlage 4 zu §5 Pkw-EnVKV bedurft, welche die Darstellung der Angaben regelt.

Die DUH verwies in einer Reaktion darauf, dass die spätestens seit dem Jahr 2008 versandten Unterlassungserklärungen anders formuliert seien. "Im Übrigen: Alle anderen Gerichte Deutschlands, die sich mit der Frage beschäftigten, sehen selbst die 'im Sinne'-Formulierung nicht als zu unbestimmt an", erklärte DUH-Sprecher Daniel Eckold. Als Beispiel nannte er eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 10. Februar dieses Jahres (Az.: 2 U 96/10). (ng)

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