Geldwäsche - was dahintersteht
Geldwäsche bezeichnet das Verfahren zur Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes beziehungsweise von illegal erworbenen Vermögenswerten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Da das zu "waschende" Geld aus illegalen Tätigkeiten wie Korruption, Bestechung, Raub, Erpressung, Drogenhandel, Waffenhandel oder Steuerhinterziehung stammt, soll dessen Herkunft verschleiert werden.
Geldwäsche ist ein Straftatbestand nach deutschem Strafrecht. Hierbei ist anzumerken, dass Geldwäsche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft wird. Auch der Versuch ist strafbar.
Die drei Phasen der Geldwäsche
Phase 1 - Einspeisung (Placement)
Der erste Schritt der Geldwäsche ist die Einspeisung des durch Straftaten erlangten Bargelds in den Finanz- oder Wirtschaftskreislauf.
Phase 2 - Verschleierung (Layering)
Im zweiten Schritt wird die Herkunft dieser Vermögenswerte verschleiert. Dazu wird das Geld in einer Vielzahl von Transaktionen hin und her geschoben, sodass die Herkunft nicht mehr nachzuvollziehen oder zu beweisen ist. Das dient der Verwischung von Spuren. Mit jedem weiteren Waschgang wird die Verschleierung erfolgreicher.
Phase 3 - Integration (Integration)
Nachdem die Herkunft des Geldes nicht mehr feststellbar ist, wird das "gewaschene" Geld in legale Geschäfte investiert.
Geldwäscheprävention und Aufsicht
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GwG) sieht die Einhaltung von Sicherungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten bestimmter Verpflichteter vor. Hierbei sorgen die zuständigen Aufsichtsbehörden für eine Kontrolle der gesetzlichen Vorgaben.
Automobilhändler als Händler hochwertiger Güter im Sinne des GwG sind zu einer ordnungsgemäßen Geldwäsche-Prävention verpflichtet, die durch unterschiedliche Aufsichtsmechanismen kontrolliert wird.
Händler ist hierbei, wer
▪ Güter im eigenen Namen auf eigene Rechnung veräußert,
▪ Güter im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung veräußert (Kommissionsgeschäft),
▪ Güter im fremden Namen auf fremde Rechnung veräußert (Agenturgeschäft).
Mittelbar sind auch Wirtschaftsprüfer und Betriebsprüfer verpflichtet Verdachtsfälle zu melden und diesbezüglich Sachverhalte sowie den Betrieb zu prüfen.
Bei Nichtbeachtung der geldwäscherechtlichen Vorschriften können erhebliche Konsequenzen folgen:
▪ Bußgelder bis zu 100.000 Euro (1.000.000 Euro bei wiederholtem oder systematischem Versuch)
▪ Verlust der Ware (= keine Rückgabe der Ware an den Güterhändler nach der Beschlagnahme)
▪ negative Presse (Veröffentlichung auf der Homepage der Aufsichtsbehörde) und Verlust der Einnahmen (= Herausgabe des Kaufpreises an den Staat)
▪ Aufsicht kann Ausübung des Geschäfts oder Berufs untersagen
▪ Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren aufgrund der eigenen Straftatverwirklichung.
Pro und Kontra Risikomanagement
Das GwG versteht unter einem Risikomanagement sowohl eine Risikoanalyse als auch interne Sicherungsmaßnahmen. Maßgeblich für ein angemessenes Risikomanagement sind Art und Umfang des Geschäftsbetriebs. Der Umfang der Pflichten unterscheidet sich, je nachdem ob Bargeldgeschäfte über 10.000 Euro getätigt werden oder nicht (risikobasierter Ansatz). Dabei ist unerheblich, ob Bargeld angenommen wird oder ob der Güterhändler selbst Bargeldzahlungen tätigt.
Wird auf Bargeldgeschäfte über 10.000 Euro verzichtet, entfällt auch grundsätzlich die Durchführung einer Risikoanalyse beziehungsweise der internen Sicherungsmaßnahmen sowie die Bestellung eines Geldwäsche-Beauftragten.
Diese geschäftspolitische Entscheidung, keine Geschäfte zu tätigen, mit denen die Schwellenwerte erreicht beziehungsweise überschritten werden, muss durch entsprechende Geschäftsanweisungen und Kontrollen sichergestellt werden.
Sobald ein pflichtauslösendes Geschäft trotzdem abgeschlossen wird, muss ein Risikomanagement zeitnah eingerichtet werden.
Auch wenn Güterhändler durch die Entscheidung, keine relevanten Geschäfte abzuschließen, von der Erstellung eines Risikomanagements befreit sind, muss trotzdem sichergestellt werden, dass verdächtige Momente innerhalb des Unternehmens erkannt, weitergegeben und an die Financial Intelligence Unit (FIU) gemeldet werden. Dazu ist es trotz der Befreiung nötig, die Mitarbeiter über Verdachtsmomente und deren Handhabung zu informieren.
Welche Sorgfaltspflichten sieht das Gesetz vor?
Zu unterscheiden sind allgemeine und verstärkte Sorgfaltspflichten.
Auslöser allgemeiner Sorgfaltspflichten sind:
▪ Barzahlungen ab 10.000 Euro (auch "gestückelt"). So auch bei Teilzahlungen durch verschiedene Geschäfte (Zuzahlung eines Ehepartners; enger Zusammenhang eines Kfz-Kaufs und einer späteren Reparatur)
▪ Verdacht auf Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
▪ Zweifel an den Angaben des Kunden/Vertreters.
Nach dem GwG ist daraufhin das Know-your-Customer-Prinzip zu verfolgen:
▪ Identifizierung der Kunden beziehungsweise Bevollmächtigten und der wirtschaftlichen Berechtigung (inkl. Bevollmächtigung)
▪ Einholung und Bewertung von Informationen zur Geschäftsbeziehung
▪ die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (insb. Aktualität der vorgelegten Ausweise)
▪ Feststellungen zu möglichen politisch exponierten Personen.
Das bedeutet, dass Daten aller Vertragspartner und in diesem Zusammenhang eingesetzter Personen erfasst und dokumentiert werden müssen, noch bevor die Geschäftsbeziehung begründet wird. Ihre Dokumentation ist sodann fünf Jahre aufzubewahren.
Wenn die oben genannten Auslöser der allgemeinen Sorgfaltspflicht und eine der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen, gelten verstärkte Sorgfaltspflichten:
▪ Vertragspartner ist persönlich nicht anwesend
▪ Vertragspartner ist eine bekannte politisch exponierte Person (hochrangiges öffentliches Amt)
▪ Vertragspartner ist aus einem von der Fachbehörde des Zolls deklarierten Hochrisikoland
▪ Vorliegen eines komplexen, ungewöhnlichen und/oder wirtschaftlich nicht sinnvollen Sachverhalts.
Liegt ein derartiger Fall vor, darf das Geschäft nur fortgeführt werden, wenn die Führungsebene zustimmt, die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwacht und die Herkunft der Gelder geklärt wird.
Ab wann braucht man einen Geldwäschebeauftragten?
Nach dem GwG sollen die Behörden anordnen, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, wenn die Güterhändler (z.B. Automobilhändler) hauptsächlich mit hochwertigen Gütern (Kfz) handeln. Durch den Erlass von Allgemeinverfügungen sind die zuständigen Aufsichtsbehörden auf Landesebene dem nachgekommen. Es ist ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen, wenn das Unternehmen mit hochwertigen Gütern handelt (z.B. Kfz), der Handel mit diesen Gütern über 50Prozent des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit), im vorherigen Wirtschaftsjahr mindestens zehn Mitarbeiter, in manchen Bundesländern erst ab 15 Mitarbeitern, in den Bereichen Akquise, Kasse, Buchhaltung, Verkauf und Vertrieb (einschließlich der Leitungsebene) beschäftigt wurden und die Verpflichtung zu einem Risikomanagement besteht. Das ist der Fall, wenn bei mindestens einem Geschäftsvorgang Bargeld im Wert von 10.000 Euro oder mehr angenommen wurde.
- Ausgabe 12/2023 Seite 046 (405.2 KB, PDF)