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Serie Prüfmittel Teil 1: So wird eine Werkstatt anerkannter Prüfstützpunkt

03.01.2023 11:00 Uhr | Lesezeit: 5 min
Matthias Pfau Thomas Sieber
Matthias Pfau, Technischer Betriebsberater und Kfz-Meister beim Kraftfahrzeuggewerbe Bayern (li.) und Thomas Sieber, Technischer Leiter der Überwachungs-Organisation bei TÜV SÜD Auto Service.
© Foto: Dietmar Winkler, TÜV SÜD

Was Werkstätten mitbringen müssen, um als Prüfstützpunkt anerkannt zu werden, erklären Thomas Sieber von TÜV SÜD und Matthias Pfau vom Kraftfahrzeuggewerbe Bayern. Das Interview ist Auftakt einer neuen Serie zum Thema Prüfmittel.

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asp: Wie wird eine Werkstatt anerkannter Prüfstützpunkt?

Thomas Sieber: Indem sie sich an eine Überwachungs-Organisation wie TÜV SÜD wendet, den Bedarf anmeldet und die geforderten Voraussetzungen erfüllt. Diese sind in Anlage VIIIb und VIIId zur StVZO geregelt. Kurz: Die Werkstatt muss alle handwerksrechtlichen Rahmenbedingungen erfüllen sowie die spezifischen Erfordernisse aus den genannten Anlagen zur StVZO.

Matthias Pfau: Dazu gehört, dass es sich um einen im Kfz-Technikerhandwerk in die Handwerksrollen eingetragenen Betrieb mit entsprechender personeller und sachlicher Ausstattung handelt. Zudem gibt es gewisse Anforderungen an die Infrastruktur, an die baulichen Gegebenheiten vor Ort sowie an die Ausstattung mit Equipment, von der Hebebühne bis zum Lichteinstellsystem. Dann genügt ein formloser Antrag bei der Prüfgesellschaft. Nach Prüfung der Gegebenheiten vor Ort und einem Vorgespräch erfolgt die Anerkennung durch die Überwachungs-Organisation. Die zuständige Behörde wird informiert.

asp: Wer überwacht die Prüfstützpunkte?

M. Pfau: Viele der anerkannten Werkstätten sind Innungsmitglieder und alle Prüfstützpunkte werden gerne bei Fragen unterstützt. Die wiederkehrende Prüfstützpunktprüfung erfolgt spätestens alle drei Jahre. In Bayern wurde diese Aufgabe den Kfz-Innungen übertragen. Damit haben wir das Vier-Augen-Prinzip - Anerkennung durch die Prüfgesellschaft, Überwachung durch die örtlich zuständige Innung.

T. Sieber: In der Prüfstützpunktvereinbarung sind Details geregelt. U. a. sind darin bestimmte Zugangsberechtigungen festgeschrieben, unter anderem für die DAkkS, für die Kfz-Innung und die Aufsichtsbehörde. Die Kfz-Innungen sind in manchen Bundesländern, etwa in in Bayern und Sachsen, mit der Prüfstützpunktprüfung durch die zuständige Behörde beauftragt.

asp: Wie kooperativ sind die Betriebe?

M. Pfau: Die wiederkehrende Überprüfung der Prüfstützpunkte ist ja eine Vorgabe der StVZO, die Bayern mit der Übertragung an die berufsständische Organisation "Kfz- Innung" aus unserer Sicht sehr gut umgesetzt hat. Damit sind technische Sachnähe und Augenmaß für die Betriebe sichergestellt. Bei den immer wieder notwendigen Umbauten und Aufrüstungen sind die Inhaber der Prüfstützpunkte sehr dankbar für unsere Umsetzungshilfen bei der Auswahl der Ausstattung und unsere angebotenen Kalibrierdienstleistungen. Somit wird positiv zusammengearbeitet.

T. Sieber: Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass auch die jeweilige Überwachungs-Organisation eigenverantwortlich in regelmäßigen Abständen die Untersuchungsstellen überprüfen muss. Da ist es manchmal sinnvoll, die Intervalle zu verkürzen. Beispielsweise legen wir, wenn möglich, die Überprüfung der Kalibrierung und Stückprüfung der Scheinwerfer-Einstellsysteme sowie des Bremsprüfstands mit der Prüfstützpunktprüfung zusammen, um im Sinne des Kunden das möglichst in einem Termin zu erledigen.

asp: Kennen die Werkstätten diese Rollenverteilung?

T. Sieber: Betriebe müssen viele Herausforderungen meistern, da ist die HU nicht immer an erster Stelle. Manche Details sind sicher nicht immer allen bekannt. Aber grundsätzlich ist das Interesse der Werkstätten hoch, die HU bzw. AU im eigenen Betrieb anbieten zu können. Das belegt die hohe Anzahl der berechtigten Betriebe für die Abgasuntersuchung, die sich dem Qualitätsmanagement-System AÜK angeschlossen haben. Selbst der Branchenverband ZDK hat anfangs nicht an eine solch hohe Quote geglaubt.

M. Pfau: Wir schlagen ja nicht einfach bei den Betrieben auf, sondern informieren im Vorfeld darüber, dass wir den Prüfstützpunkt besuchen. In den Anschreiben wird auch die entsprechende Rechtsgrundlage ausführlich erläutert. Normalerweise haben wir wenig Spannungspunkte. Manchmal kommen Rückfragen, beispielweise bei sehr spezialisierten Betrieben, die vielleicht nur Wohnwagen reparieren und dafür die HU machen oder nur Traktoren zur Hauptuntersuchung vorführen.

asp: Wer muss sicherstellen, dass Prüfmittel immer den Anforderungen entsprechen:

T. Sieber: Verantwortlich ist zunächst der Betriebsinhaber. Bremsprüfstand und Lichteinstellsystem sind per se nicht mitführbar und gehören dem Betrieb. In der Prüfstützpunktvereinbarung ist geregelt, dass der Betriebsinhaber für den ordnungsgemäßen Zustand dieser Prüfmittel zuständig ist. Die Mitarbeiter der Überwachungs-Organisation müssen ebenfalls darauf achten, dass sie Geräte nutzen, die den Vorgaben entsprechen.

M. Pfau: In der Anlage VIIId der StVZO steht: "An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt ...", womit klar ist, dass die Werkstatt die Geräte stellen muss. Die alleine für die HU notwendige Kalibrierung im DAkkS-Standard für Bremsprüfstände und Scheinwerfereinstell-Systeme bezahlt damit ebenfalls die Werkstatt. Im Interesse unserer Mitgliedsbetriebe sind wir als Landesinnungsverband aktuell bestrebt, die Verteilung der Aufwände neu zu gestalten, um mehr Gerechtigkeit für alle Beteiligten zu erreichen.

asp: Entsprechen die Scheinwerfereinstellplätze mittlerweile den Anforderungen?

M. Pfau: Der 2014 begonnene Weg zur Einrichtung von Scheinwerfereinstellplätzen war für alle Beteiligten aufwendig und beratungsintensiv. Gerade die Anforderungen an die Ebenheit stießen auf Unverständnis, und es wurde immer wieder das Argument angeführt, dass Straßen ja auch nicht diese Bedingung erfüllen. Hier geht es aber um die Prüfung der Grundeinstellung. Die Fehleinstellung durch eine zusätzliche Beilagscheibe an der Rolle eines Scheinwerfereinstell-Prüfgeräts kann beispielsweise eine Reduzierung der Leuchtweite um bis zu 20 Meter bewirken. Die Ausstattung ist zwischenzeitlich in allen Prüfstützpunkten vorhanden, deren Nutzung hat aber noch Potenzial nach oben.

T. Sieber: Die Scheinwerferprüfung ist noch optimierungsfähig. Die Lichteinstellung wird manchmal nicht mit der nötigen Sorgfalt gemacht, teils aus Zeitmangel, teilweise mangels Problembewusstsein.

asp: Stehen absehbar Änderungen bei der HU an und wird es neue Prüfmittel geben?

T. Sieber: Neu ist die Einbindung der Stückprüfung in die Kalibrierung beim Bremsprüfstand. Seit 1. Juli 2022 ist es möglich, dass im Rahmen der Kalibrierung die Stückprüfung im Kalibrierdokument inkludiert wird. Sukzessive wird das durch die Prüflabore umgesetzt. Eine ähnliche Regelung wäre für die Lichteinstellgeräte ebenfalls wünschenswert, also dass keine eigenständige Stückprüfung neben der Kalibrierung notwendig wäre. Das ist aber in der Kalibrierrichtlinie noch nicht umgesetzt.

M. Pfau: Diskutiert wird das Thema Gelenkspieltester. Es gibt eine Arbeitsgruppe, die sich mit den Rahmenbedingungen auseinandersetzt, um dem Verordnungsgeber etwas an die Hand zu geben. Hintergrund ist die nicht eindeutig kommunizierte Anforderung an die Ausstattung von Prüfstützpunkten mit Prüfmitteln entsprechend der Richtlinie 2014/45/EU. In Abstimmung mit unserem Bundesverband haben wir bereits im Mai informiert, dass der Gelenkspieltester für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zunächst nicht verpflichtend angeschafft werden muss. Details werden derzeit noch ausgearbeitet.


Neue Serie Prüfmittel

In einer Serie schauen wir auf die Voraussetzungen, die Werkstätten erfüllen müssen, um als Prüfstützpunkt anerkannt zu werden. An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kfz-Werkstatt die Hauptuntersuchung (HU) und/oder die Abgasuntersuchung (AU) und/ oder die Abgasuntersuchung an Krafträdern (AUK) von Prüfingenieuren der Überwachungs-Organisationen durchgeführt. Die Vorschriften zur Überwachung von Prüfstützpunkten sehen vor, dass Prüfstützpunkte regelmäßig zu überprüfen sind (Anlage VIIId StVZO). Die erste Überprüfung der Ausstattungs-Anforderungen der Prüfstützpunkte erfolgt durch die Überwachungs-Organisationen (ÜO). Alle Prüfstützpunkte, die Verträge mit Überwachungs-Organisationen abgeschlossen haben und die in regelmäßigen Zeitabständen durch die Kfz-Innungen überprüft werden, können das Schild "Anerkannter Prüfstützpunkt für § 29 StVZO Hauptuntersuchung" bei ihrer Kfz-Innung beantragen. Durch dieses einheitliche Schild können alle Prüfstützpunkte auch nach außen signalisieren, dass die Durchführung der HU durch eine Überwachungs-Organisation im Kfz-Betrieb angeboten wird. Außerdem widmen wir im Rahmen der Serie den wichtigsten Prüfmitteln wie Bremsprüfstand, Scheinwerfereinstell-Systeme, Gelenkspieltester und Abgastester je einen eigenen Teil.




Die Serie Prüfmittel besteht aus vier Teilen:

Teil 1: Anerkennung Prüfstützpunkt, asp 12/2022
Teil 2: Der Bremsprüfstand, asp 2/2023
Teil 3: Der HU-Adapter, asp 4/2023
Teil 4: Der Gelenkspieltester, asp 6/2023 



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