Kurzfassung
Was tun, wenn sich ein Mitarbeiter einer Quarantäneanordnung fügen muss und ein Coronatest tatsächlich positiv ausfällt? Und was, wenn diese Person nicht beim Arzt war und daher keine "Krankschreibung" vorweisen kann?
Die Corona-Krise beschäftigt die Unternehmer leider weiterhin sehr stark, daher wollen wir nachfolgend einen Überblick über aktuelle Maßnahmen geben. Arbeitnehmer, die sich möglicherweise mit dem Coronavirus infiziert haben, können nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom Gesundheitsamt dazu verpflichtet werden, ihren häuslichen Bereich nicht zu verlassen und somit in Quarantäne zu bleiben.
Seit dem 1. November 2021 gilt für Ungeimpfte, dass eine Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz nicht mehr bezahlt wird, wenn die Quarantäneanordnung durch eine Impfung hätte vermieden werden können. Eine Ausnahme gilt für ungeimpfte Personen, die aufgrund ärztlicher Empfehlung keine Corona-Schutzimpfung erhalten haben oder wenn für diesen Personenkreis für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen Covid-19 vorlag. In der Praxis gestaltet sich die Fallkonstellation schwierig, wenn eine unter Quarantäne gestellte Person nachweislich mit dem Coronavirus infiziert wurde.
Die Regierung hat klargestellt, dass jemand, der positiv auf Corona getestet wurde, immer als "krank" gilt und Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bzw. anschließend Krankengeld erhält, unabhängig vom Impfstatus. Der Grund ist, dass eine Impfung bekanntermaßen nicht zwingend vor einer Erkrankung schützt und damit nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich ein Ungeimpfter auch infiziert hätte, wenn er geimpft gewesen wäre. Hat diese positiv getestete Person Symptome, bekommt sie vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz vom Arbeitgeber.
Wer infiziert ist, aber keine Symptome hat, geht meist auch nicht zum Arzt und kann keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen. In der Quarantäneanordnung wird schließlich auch bestätigt, dass ein Test auf das Coronavirus positiv ausgefallen ist. Hier stellt sich für den Arbeitgeber dann die Frage, ob er den Lohn fortzahlen muss und ob er diesen gegebenenfalls von der Krankenkasse erstattet bekommt. Einige Krankenkassen verweigern die Erstattung aufgrund der fehlenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
- Ausgabe 01/2022 S.38 (129.9 KB, PDF)
"Für viele Kfz-Betriebe wird die Beantragung von Überbrückungshilfen unmöglich."
Maximilian Appelt, RAW Partner
Erschwerend kommt hinzu, dass viele Lohnabrechnungsprogramme für den Erstattungsantrag bei der Krankenkasse verlangen, dass ein Haken gesetzt wird, wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Ein Feld für "Quarantäne-bzw. Absonderungsanordnung" gibt es im vorgenannten Fall nicht.
In der Praxis akzeptieren die meisten Krankenkassen nunmehr, wenn die Quarantäneanordnung mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Beantragung der Erstattung im Abrechnungsprogramm gleichgesetzt wird, indem das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt wird.
Anpassung Arbeitsschutzverordnung
Seit dem 24.11.2021 gilt die "3G-Regel" am Arbeitsplatz und Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten bei Bürotätigkeiten wieder das Arbeiten im Homeoffice anbieten. Verlängert wurden auch die Regelungen zum betrieblichen Arbeitsschutz nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Im Wesentlichen hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung sowie ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und zu aktualisieren. Betriebsbedingte Personenkontakte sind weiterhin zu reduzieren. Die Pflicht des Arbeitgebers, zwei Tests pro Woche anzubieten, bleibt bestehen. Die Vorschriften gelten (zunächst) bis zum 19.03.2022.
Verlängerung von Steuererleichterungen
Das Bundesfinanzministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 07.12.2021 mitgeteilt, dass die nachfolgenden verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen verlängert werden. Anbei die wichtigsten Eckpunkte des BMF-Schreibens:
- Stundung im vereinfachten Verfahren
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.01.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.01.2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 31.03.2022 zu gewähren. Über den 31.03.2022 hinaus können Anschlussstundungen für die bis zum 31.01.2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30.06.2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen sollen keine strengen Anforderungen zu stellen sein. Die Anträge dürfen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.
- Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen
Wird dem Finanzamt bis zum 31.01.2022 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 31.03.2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31.01.2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.03.2022 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31.01.2022 fälligen Steuern längstens bis zum 30.06.2022 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.
- Anpassung von Vorauszahlungen
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30.06.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Für Anträge außerhalb der genannten Fälle und Ratenzahlungsvereinbarungen über den 30.06.2022 hinaus sollen die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten gelten.
Kommentar
Durch die Corona-Krise werden Unternehmer immer wieder vor neue Herausforderungen gestellt. Neben dem täglichen Geschäft muss sich der Unternehmer jetzt noch zusätzlich um die Einhaltung von Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz kümmern. Zeitgleich geht die Politik aber bei der Überbrückungshilfe III Plus davon aus, dass Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art wie Liefer- oder Materialengpässe, nicht coronabedingt sind. Damit wird für viele Kfz-Betriebe die Beantragung von Überbrückungshilfen unmöglich, obwohl die Umsätze aufgrund der fehlenden Fahrzeuge wegbrechen.
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt Steuerberater
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