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Steuerrecht: Wachstumschancengesetz bringt steuerliche Änderungen

15.12.2023 06:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
Steuerrecht Einkommenssteuer
Das Wachstumschancengesetz bringt umfassende steuerliche Änderungen – nicht nur bei der Einkommensteuer.
© Foto: adobestock/PhotosD

Der jetzt vorliegende Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz bringt einige steuerliche Änderungen für Unternehmen - unter anderem bei der Nutzung von Elektrofahrzeugen. Die Kanzlei RAW Partner hat das Wichtigste zusammengefasst.

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Kurzfassung

Im Bereich der Einkommensteuer, auf die sich der Beitrag beschränkt, ändern sich Bemessungsgrenzen, Freibeträge und Steuersätze. Zudem gibt es Neuerungen bei der Abschreibung von Wirtschaftsgütern und Wohngebäuden.

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf zum Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness, kurz: Wachstumschancengesetz, veröffentlicht. Dieses enthält ähnlich einem Jahressteuergesetz umfassende steuerliche Änderungen.

Der Zeitplan sieht die Verabschiedung im Bundestag am 10.11.2023 vor, am 15.12.2023 soll die Verabschiedung im Bundesrat folgen. Nachfolgend wollen wir einige Eckpunkte bei der Einkommensteuer darstellen:

Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, § 3 Nr. 73 EStG

Mit einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 Euro soll eine bürokratieentlastende Regelung geschaffen werden. Sofern die Ausgaben die mit ihnen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen übersteigen, sollen die Einnahmen auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden können. Dies soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten.

Geschenke, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen. Dieser Betrag soll auf 50 Euro angehoben werden. Das gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023.

Private Nutzung von Elektrofahrzeugen

Derzeit ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das ein reines Elektrofahrzeug ist, bei der Ein-Prozent-Regelung nur ein Viertel des Bruttolistenneupreises anzusetzen bzw. bei der Fahrtenbuchmethode nur ein Viertel der Anschaffungskosten. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Für Elektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, soll der Höchstbetrag von 60.000 Euro auf 80.000 Euro erhöht werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 2, Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG

Gegenwärtig können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter sofort vollständig abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 Euro betragen. Dieser Wert soll in Zukunft bei 1.000 Euro liegen.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann derzeit ein Sammelposten gebildet werden, wenn die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen. Hier soll die Anhebung der Betragsgrenze von 1.000 Euro auf 5.000 Euro erfolgen und die Auflösungsdauer von fünf Jahren auf drei Jahre verringert werden. Die Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten zusammengefasst werden, müssen nicht in einem gesonderten Verzeichnis erfasst werden. Der Zugang dieser Wirtschaftsgüter wird lediglich buchmäßig erfasst. Dies soll für Anschaffungen von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023 gelten.


"Das Gesetz sieht auch Änderungen in der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer vor."

Maximilian Appelt, RAW Partner


Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 01.01.2020 eingeführt und mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert.

Aufgrund der derzeitigen Krisensituation soll die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude

Eine degressive Abschreibung in Höhe von sechs Prozent soll für Gebäude ermöglicht werden, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA nach Absatz 4 zu wechseln. Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden.

Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive AfA nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Sonderabschreibung, § 7g Abs. 5 EStG

Die Sonderabschreibung beträgt derzeit bis zu 20 Prozent der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig sollen bis zu 50 Prozent der Investitionskosten abgeschrieben werden können. Dies gilt für Anschaffungen von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023.

Verpflegungsmehraufwand, § 9 Abs. 4a EStG

Die als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen sollen wie folgt angehoben werden:

▪ für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 28 Euro auf 30 Euro;

▪ für den An- oder Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, von jeweils 14 Euro auf 15 Euro;

▪ für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 14 Euro auf 15 Euro.

Dies soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten.

Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3

Soweit Zuwendungen des Arbeitsgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen den Betrag von 150 Euro (bisher 110 Euro) je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer - unter den weiteren bisherigen Voraussetzungen - nicht übersteigen, sollen sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören. Dies soll erstmals für Veranlagungszeiträume 2024 beziehungsweise für den Lohnsteuerabzug 2024 gelten.

Keine Besteuerung der Dezemberhilfe 2022

Auf die Besteuerung der Dezember-Soforthilfe, die für die hohen Kosten für Erdgas gezahlt wurden, soll verzichtet werden.

Kommentar

Maximilian Appelt
Maximilian Appelt, Rechtsanwalt, Steuerberater
© Foto: RAW
Neben den im Beitrag erläuterten Neuerungen in der Einkommensteuer sieht das Wachstumschancengesetz auch Änderungen bei der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer vor. Weiterhin soll die obligatorische Verwendung der E-Rechnung ab 2025 Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem) sein.
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